Wichtige Rechtsvorschriften
Im folgenden erscheinen auszugsweise wichtige Rechtsvorschriften aus einzelnen Bereichen; Diese Liste ist nicht vollständig.
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht unterteilt sich in kollektives und individuelles Arbeitsrecht, siehe AEVO
Arbeitsverhältnis
Wichtig für ein faktisches Arbeitsverhältnis ist ein Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, welcher eine "gegenseitige einvernehmliche Willensentscheidung beider Vertragspartner" ist. Sie ist an keine Form gebunden, d.h. ein mündlicher Vertrag ist ebenso rechtsbindend wie ein schriftlicher.
Er ( der Arbeitsvertrag ) ist ein Dienstvertrag und begründet ein Schuldverhältnis, wobei der eine zur Erbringen einer Arbeitsleistung, der andere Teil zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet wird
Die natürliche oder Juristische Person des Arbeitgebers muss voll geschäftsfähig sein, während der AN auch minderjährig ( 14J) sein kann, wenn eine Einverständniserklärung des Ges. Vertreters vorliegt
Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis
Arbeitgeber |
Arbeitnehmer |
Vergütung der erbrachten Leistung |
Erbringung einer Arbeitsleistung |
Fürsorgepflicht : Schutz an Leib und Leben |
Treuepflicht : Schweigepflicht |
|
|
Haftung im Arbeitsverhältnis
Der Arbeitgeber trägt alle mit der Erbringung des Unternehmensziel verbundenen Risiken. Somit muss er auch die gesetzliche Unfallversicherung alleine tragen.
Grundsätzlich jedoch haften AN und AG für die mit der Ausführung einer Arbeit entstandenen Schäden, wobei jedoch dem Unternehmer das größere Risiko auferlegt wird - abweichend hiervon wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den AN dieser in Regreß genommen.
Primär haftet der AG!
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Man unterscheidet zwischen Aufhebungsvertrag, bei dem beide Partner in gegenseitiger freien Willenserklärung den ebenso geschlossenen Vertrag wieder aufheben, und damit das Schuldverhältnis beenden, und der Kündigung, die einseitig von einer der beiden Seiten ausgesprochen wird (=> einseitige Willenserklärung) und von der anderen Seite empfangen werden muss.
Befristet Arbeitsverhältnisse bedürfen am Ende ihrer Laufzeit keine Aufhebung, sie enden automatisch
Automatisch endet das Arbeitsverhältnis auch mit dem Tod des AN, nicht jedoch durch den Tod des AG, da dessen Erben die Verträge übernehmen müssen - letztlich ist das Unternehmen der Vertragspartner.
Erlischt eine Firma durch Konkurs oder Liquidation, so ist der Konkursverwalter gezwungen eine fristgerechte Kündigung auszusprechen.
Kündigungsarten
Außerordentliche Kündigung
Sie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtswirksam:
Ein schwerer Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht, Betrug, Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte, Vorsätzliche Schädigung und Sachbeschädigung, beharrliches Fehlverhalten
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis bis zur Frist ist den Seiten nicht zumutbar auch nach reiflicher Abwägung aller Belange und Interessen
Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen
Besonders in Hinblick auf permanente Verstöße sei die Pflicht zur Abmahnung seitens des AG genannt, wobei mindestens zwei Abmahnungen innerhalb eines Halbjahres vorliegen müssen, und er letzte Grund nicht länger als zwei Woche zurückliegt
Die ordentliche Kündigung
Hierbei ist entscheidend, dass zur rechtswirksamen Aufhebung des Arbeitsvertrages zum eine die Einhaltung der Fristen, zum anderen die soziale Ausgewogenheit beachtet werden
Fristen: Grundsätzlich dürfen Kündigungsfristen für den AN auch vertraglich nicht höher angesetzt sein, als die das AG. diese ist gesetzlich 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (Abrechnungszeitraum)
Einseitig verlängert sich die Frist zu Gunsten des AN, wenn er länger als 2 Jahre und ab Vollendung des 25. Lebensjahres beschäftigt war, wie folgt:
2 J | 1 Monat zum Monatsende |
5 J | 2 Monate zum Monatsende |
8 J | 3 Monate |
10 J | 4 Monate |
12 J | 5 Monate |
15 J | 6 Monate |
20 J | 7 Monate |
Der Tag der Zustellung fließt nicht in die Frist ein, verspätet zugestellte Kündigungen verlängern die Frist bis zum nächstmöglichen Termin (also meist 1 Monat)
Kündigungsschutz
Einen allgemeinen Kündigungsschutz haben AN unter folgender Voraussetzung:
- er muss mindestens 6 Monate beschäftigt sein ( maximale Probezeit)
- der Arbeitgeber hat mehr als 10 Beschäftigte
Weiterhin gilt: die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, also keinesfalls eine Benachteiligung wegen anderer als sachlichen Gründe sein. diese sind:
- Gründe in der Person
- Gründe im Verhalten
- dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung)
Liegen diese Gründe vor. muss noch eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten stattfinden (Familienvater, Häuslebauer, Behindert, Alt, schwer vermittelbar sind Schutzgründe)
Die drei Gesichtspunkte hierfür sind:
- Betriebszugehörigkeit
- Familienstand und Unterhaltsverpflichtung
- Lebensalter und Mobilität/Flexibilität
Besondere Kündigungsschutz
Dieser ist Personengruppen gebunden und umfasst besondere Regelungen zum Schutz sozial benachteiligter oder besonders behinderter Personen:
Auszubildende: dürfen nach der Probezeit nur außerordentlich nach schwerer Verfehlung gekündigt werden
Schwerbehinderte: können sowohl ordentlich als auch außerordentlich nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden
Schwangere und Wöchnerinnen ( bis 4 Monate nach Entbindung) : dürfen nicht gekündigt werden, es sei denn, die oberste Landesbehörde stimmt zu...
Erwerbstätige Mütter und Väter: dürfen bis zum vollendeten 10. Lebensmonat des Kindes im Erziehungsurlaub gekündigt werden.
Wehrpflichtige und Zivis müssen freigestellt werden
Tarifvertragsrecht
leitet sich aus dem Grundgesetz (Koalitionsfreiheit) und dem BGB ab.
Tarifverträge enthalten einen schuldrechtlichen und eine normativen Teil, wobei der Normative Teil den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, rechtliche Fragen und Verhältnisse, Geltungsbereich und Dauer enthält, während der schuldrechtliche Teil die Recht und Pflichten regelt
Im Normativen Teil sind die für den AN interessanten Teile zu finden ( Lohnhöhe, Urlaubsanspruch, Betriebsnormen, Beendigunsnormen, betriebsverfassungsrechtliche und Zuständigkeitsnormen)
Kommt ein Tarifvertrag nicht durch Verhandlung zustande, so bleibt den Vertragsparteien das Mittel des Arbeitskampfes ( Streik und Aussperrung) Für die Dauer der Gültigkeit und der Verhandlungen ist die Friedenspflicht zu wahren.
Tarifverträge sind jederzeit von einer Seite kündbar und enden erst mit dem Abschluß eines neuen Vertrages.
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitsrecht
Das recht auf körperliche Unversehrtheit ist bereits im Grundgesetz verankert
Darauf basiert die Verpflichtung des Gesetzgebers, Regelungen zu schaffen, die dem Menschsein der Industrie und Dienstleistung ein hohes Maß an Sicherheit gewährt.
Hierzu zählen:
Arbeitsschutz: Ziel ist die Schaffung eine Sicherheit, bei der eine Gefährdung des Menschen am Arbeitsplatz nicht mehr gegeben ist
Gesundheitsschutz: Die Vermeidung von langfristigen Gefährdungen des Menschen ( MAK - Werte)
Nachbarschaftsschutz: Vermeidung von unbilligen Härten für Anwohner durch ein Gewerbe
Umweltschutz: Schutz der Umwelt, in der wir leben
Sozialgesetzbuch
hier werden alle Fragen der Fünf Sozialversicherungen geregelt.
Gegliedert ist es in elf Teile:
- Allgemeiner Teil
- Ausbildungsförderung
- Arbeitsförderung
- Gemeinsame Vorschriften für Sozialversicherung
- Ges. Krankenversicherung
- Ges. Rentenversicherung
- Ges. Unfallversicherung
- Jugendhilfe
- Rehabilitation
- Verwaltungsverfahren
- Ges. Pflegeversicherung
Hier ist das Prinzip der Sozialstaatlichkeit eingeflossen und verankert. Es ist das Regelwerk, dass es Menschen ermöglicht, auch in Notlagen und Sonderfällen noch human leben zu können
Arbeitszeitgesetz
Sinn ist es, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch eine vernünftige Regelung der Arbeitszeiten zu schützen.
- Arbeitszeit lt. Gesetz:
-
- max 8h / Werktag im Durchschnitt. d.h. Mo bis Sa. je 8h = 48h pro Woche (§3 S.1 ArbZG).
- max 10h pro Tag mit der Verpflichtung zum (Freizeit-)Ausgleich, d.h Mo. bis Sa, je 10h = 60h pro Woche. Der Ausgleich hat innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen stattzufunden und durchschnittlich 8 Stunden werktäglich sind nicht zu überschreiten (§ 3 S. 2 ArbZG).
- Somit sind lt. ArbZG auch bei einer 5 Tage Woche 48 h zulässig, da Satz 2 max 10h pro Tag zulässt.
- für Minderjährige Beschaftigte und Auszubildende, Behinderte Personen und werdende Mütter gelten besondere Vorschriften.
- Pausen lt Gesetz:
-
- bei einer Arbeitszeit von 4 bis 6 h sind 30 min, bis 10 h 45min vorgeschrieben.
- bei Arbeitszeiten über 6h ist die erste Pause max 4h nach Arbeitsbeginn, die zweite höchstens 2h nach der ersten Pause und höchstens 4h vor Arbeitsende anzusetzen.
- Abwesenheit und häusliche Ruhephase:
-
- Der Gesetzgeber schreibt eine ununterbrochene häusliche Ruhephase von mind. 11 h vor, diese wird exklusive Wegezeiten angerechnet.
- Überstunden sind nur im Rahmen dieser gesetzlichen Regeln zulässig, auch wenn sie monetär abgegolten werden oder im Rahmen eines Zeitkontos mit Freizeit ausgeglichen werden.
Umweltrecht
Der Umweltschutz hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Somit rücken auch Verstöße gegen das Umweltrecht mehr und mehr in das Interesse der Öffentlichkeit.
Es unterteilt sich in verschiedene Gesetze und Verordnungen:
Bundesimmissionsschutzgesetz
Hier werden die Grenzwerte für die Luftverschmutzung, die Strahlung, Lärm und neuerdings auch elektromagnetische Emission festgesetzt
Gewässerschutzgesetz
Vorschriften zur Entnahme von Wasser und die Rückleitung von Brauchwasser in öffentliche Gewässer, die Menge der eingeleiteten Abwässer und den Grad ihrer Verschmutzung.
Wichtig hierbei: Eine Ordnungswidrigkeit ist dann (noch) gegeben, wenn das Gewässer nicht "nachhaltig in Form, chemischer oder biologischer Zusammensetzung durch Maßnahmen (...)verändert wurde"
Dieses Gebot der Nachhaltigkeit in der Auswirkung macht es so schwierig, Umweltdelikte zu verfolgen, da der Nachweis der Langfristigkeit natürlich auch langfristig ist und kausale Zusammenhänge verschwimmen können.
Straftaten im Umweltrechtlichen Sinne sind bei folgenden Punkten gegeben:
- Verunreinigung von Gewässern
- Verunreinigung von Luft
- Bodenverunreinigung
- Freisetzen von Gefahrstoffen und nichtionisierender Strahlung
- unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- umweltgefährdende Abfallentsorgung
- unerlaubter Umgang mit Gefahrstoffen und radioaktivem Material
- Freisetzung von Giften
- schwere Umweltdelikte
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