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Eine Einführung in die Gefahrgutverordnung

Der Gefahrgutbeauftragte hat einen Sinn! Diesen Sinn erkennt man allein darin, dass auf unseren Strassen Jahr für Jahr Gefahrgüter in großen Mengen transportiert werden, ohne dass es zu Unfällen oder gar Katastrophen kommt.

Dieser Umstand liegt in der Arbeit der Gefahrgutbeauftragten begründet, die durch ihre Erfahrung, ihr Wissen und das nötige Handwerkszeug stets um eine Erhöhung der Sicherheit bemüht sind.

Der Autor bemüht sich mit dieser Seite ein Forum für Beauftragte und Fahrer, Transporteure und Lagerverwalter, Meister und Mitarbeiter zu schaffen. Die Fülle an Informationen, die zu diesem Thema in Umlauf sind, mag ausreichend für diejenigen sein, die dieses Metier verstehen. Dem Laien aber, der voller Interesse an diesem Thema einen Einblick sucht, ist mit den üblichen Mitteln meist völlig überfordert.

An diese "Laien" sollte sich den auch diese Seite wenden.

In diesem Zusammenhang suche ich noch Gefahrgutbeauftragte, die ihr Wissen veröffentlichen wollen, oder aber ihre bereits veröffentlichten Artikel hier präsentieren wollen.

Was ist Gefahrgut?

Gefahrgut - gefährlich?

Wen geht es etwas an?

Das Vorschriftenwerk

Aufbau der GGVSE

Wie läuft der Transport?

Was passiert bei Unfällen?

WAS SIND GEFÄHRLICHE GÜTER?

Es sind Stoffe, Gegenstände und Gemische, von denen bei Unfällen (im Betrieb oder auf dem Transport), bei unsachgemäßer und unvorsichtiger Behandlung oder bei fehlerhafter Lagerung Gefahren für Leben, Gesundheit und Material ausgehen können.

Dies ist der Fall bei

  • Sprengstoffen, Munition und Feuerwerkskörpern [Klasse 1]
  • Gasen und Gasgemischen (z.B Druckgasbehälter - auch Spraydosen) [Klasse 2]
  • entzündbaren flüssigen und festen Stoffen und Gemischen [Klasse 3 und 4.1]
  • selbstentzündlichen Stoffen [Klasse 4.2]
  • Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln [Klasse 4.3]
  • entzündend (oxydierend, bzw. brandfördernd) wirkenden Stoffen und organischen Peroxiden [Klasse 5.1 und 5.2]
  • giftigen (toxischen) Stoffen [Klasse 6.1]
  • ansteckungsgefährlichen (infektiösen) Stoffen [Klasse 6.2]
  • radioaktiven Stoffen (Stichwort: Castorbehälter) [Klasse 7]
  • ätzenden Stoffen [Klasse 8]
  • wasser- und umweltgefährdenden Stoffen (hierzu sei auf die Regelungen des Gewässerschutzgesetzes hingewiesen) [Klasse 9]

Nach Art der Gefährdung werden diese Stoffe entsprechenden Gefahrstoffklassen zugeordnet. Diese Klassifizierung richtet sich nach den Vorgaben des ADR(Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route)/ RID (Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses) , deren Übersetzung und Umsetzung europaweit gültig ist und in Deutschland u.a. in der GGVSE (früher in GGVS und GGVE geteilt) zu finden ist.

Diese Klasseneinteilung entspricht in der Reihenfolge den o.g. Gefahren:

  • Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv
  • Klasse 2 Gase
  • Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
  • Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
  • Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
  • Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden
  • Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
  • Klasse 5.2 Organische Peroxide
  • Klasse 6.1 Giftige Stoffe
  • Klasse 6.2 Ansteckungsgefährdende Stoffe
  • Klasse 7 Radioaktive Stoffe
  • Klasse 8 Ätzende Stoffe
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

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WELCHE GEFAHREN KÖNNEN VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN AUSGEHEN?

Gefährliche Güter können zu Explosionen führen. Explosionen können sich ereignen mit Sprengstoffen und Munition sowie mit brennbaren Flüssigkeiten, Dämpfen, Stäuben oder Gasen, wenn diese mit Luft vermischt werden.

Oder die Güter sind hochentzündlich und können durch den kleinsten Anlass entflammt werden.

Es gibt Stoffe, denen ist nicht anzusehen, dass eine Berührung ungeschützt schwere gesundheitliche Schäden verursacht, oder Verätzungen der Haut und Atemwege. Selbst für Menschen äusserlich unschädliche Stoffe stellen eine Gefahr für Trinkwasser und Gewässer dar und können schwere Umweltschäden hervorrufen.

Radioaktivität ist nicht wahrnehmbar, aber die Folgen der Strahlung (genetische Schäden des Erbgutes aller Lebewesen, Erkrankung und Krebs) sind verhehrend.

Es gibt zahlreiche gefährliche Stoffe, von denen jeweils mehrere Gefahren ausgehen können. So kann z.B. ein entzündbarer Stoff auch giftige und/oder ätzende Eigenschaften haben. Man unterscheidet in solchen Fällen zwischen Hauptgefahr (Primärgefahr) und Nebengefahren (Sekundärgefahren).

Die nachfolgende Aufzählung enthält Informationen zu

Entzündbare Stoffe

Entzündbar sind Stoffe, die z.B. durch heiße Oberflächen (Auspuffrohr), Funken oder offene Flammen (angezündetes Streichholz, brennende Kerze, angebrannte Zigarette) entzündet werden können und dann weiterbrennen oder weiterglimmen. Ein Funken kann beispielsweise beim Ein- oder Ausschalten einer elektrischen Lampe oder eines elektrischen Gerätes, das nicht in explosionsgeschützter Ausführung hergestellt ist, entstehen, aber auch beim Schlagen mit einem Hammer oder Schraubenschlüssel auf Metall. Beispiele für entzündbare Stoffe: · Benzin, · Heizöl, · Dieselkraftstoff, · Schwefel in geschmolzenem Zustand, · brennbare Gase.

Selbstentzündliche Stoffe

Selbstentzündlich sind Stoffe die sich ohne äußere Flammeneinwirkung erhitzen und schließlich entzünden können. Beispiele für selbstentzündliche Stoffe: · Weißer oder gelber Phosphor, · Aluminiumstaub. · Holzstaub Auch ölige Putzlappen oder Putzwolle können sich durch chemische Zersetzung selbst entzünden.

Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln

Bestimmte Stoffe können bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft entzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln. Diese Gase können durch heiße Oberflächen, Funken oder offene Flammen entzündet werden. Beispiele für Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln: · Kalium, · Natrium.

Entzündend wirkende Stoffe

Entzündend wirkende Stoffe geben bei Berührung mit anderen, insbesondere entzündbaren Stoffen, Sauerstoff in erheblicher Menge frei, so daß es zur Entzündung kommen kann. Beispiele für entzündend wirkende Stoffe: · Flüssige und komprimierte Luft · Technischer Sauerstoff (z.B. Sauerstoffflaschen zum Schneidbrennen) · Wasserstoffperoxid in wäßrigen Lösungen mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid, · organische Peroxide

Giftige Stoffe

Giftige Stoffe können nach Einatmen, Verschlucken oder nach Berührung mit der Haut erhebliche Gesundheitsschäden oder den Tod verursachen. Beispiele für giftige Stoffe: · Chlorgas · Phenol · Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) · Farbe · Arsen · Quecksilber

Gesundheitsschädliche Stoffe

Gesundheitsschädlich sind Stoffe, die geringere, aber doch zu beachtende Gesundheitsschäden hervorrufen. Beispiele für gesundheitsschädliche Stoffe: · Methylenchlond, · Bariumoxid

Infektiöse (ansteckungsgefährliche) Stoffe

Infektiöse (ansteckungsgefährliche) Stoffe enthalten lebensfähige Mikroorganismen, von denen bekannt ist, daß sie Krankheiten bei Menschen und Tieren verursachen können. Beispiele für infektiöse Stoffe: · Blut, · Eiter, · Organismen mit neukombinierten Nukleinsäuren (genteschnisch verändert) · An Tollwut erkrankte oder gestorbene Tiere

Ätzende Stoffe

Ätzende Stoffe zerstören lebendes Gewebe (z.B. Haut) und greifen auch feste Stoffe (z.B. Metalle) an. Beispiele für ätzende Stoffe: · Schwefelsäure, · Salzsäure, · Natronlauge. Seitenanfang

Und was habe ich mit Gefahrgut zu tun?

Folgende Liste gibt in kurzer Form und beispielhaft Aufschluss darüber, das Gefahrgut in fast jedem Betrieb der Industrie und Handwerk zu finden ist. Füllt man diese Liste einmal aus und die Summe der Gewichte pro Jahr überschreitet 50.000 Kilogramm, so sollte man dringend Kontakt zu einem Gefahrgutbeauftragten aufnehmen!

BezeichnungvorhandenMenge (in KG) pro Jahr
Altöle    
Batterien, säuregefüllt, neu    
Batterien, voll, alt, Abfall, zur Entsorgung    
Batteriesäure, Kanister, voll    
Benzin- und Ölabscheiderinhalte    
Desinfektionsmittel, Behälter, leer, ungereinigt    
Dieselkraftstoff, für Baumaschinen, voll    
Dieselkraftstoff, leer    
Entwicklungsbäder, verbraucht, zur Entsorgung    
Fester Abfall mit entzündbaren Flüssigkeiten    
Gase in Flaschen oder in Spraydosen, verschiedene Inhalte, z.B.:
  • Acetylengas, Flaschen, leer oder voll
  • Propangas, Flaschen, voll oder leer
  • Sauerstoff, Flaschen, voll oder leer
  • Schutzgas, Flaschen, voll oder leer
  • Gasfeuerzeuge als Werbeträger
  • Spraydosen, Farben, Grundierung
  • Spraydosen, Lacke
  • Spraydosen, Reiniger
  • Spraydosen, Rostlöser
  • Spraydosen, versch., teilentleert, zur Entsorgung
   
Halogenhaltige Lösemittel (Tri, Per, ähnl.)    
Härtesalzbehälter, leer, ungereinigt    
Härtesalze, verschiedene, alt, zur Entsorgung    
Härtesalze, verschiedene, neu    
Laborchemikalien, Behälter, leer, ungereinigt    
Laborchemikalien, Behälter, voll    
Lacke, Farben    
Lacke, Farben, als Rest, flüssig in Behältern    
Lacke, Farben, fest (trocken) in Eimern und Dosen    
Lackverdünner    
Laugen, verschiedene, Behälter, leer, ungereinigt    
Laugen, verschiedene, Behälter, voll    
Leere, ungereinigte Behälter von Klebemitteln    
Leere, ungereinigte Säurebehälter von Batteriesäure    
Leere, ungereinigte Säuren-/Laugengefäße    
Leim-/ und Klebemittel, brennbar, entzündlich    
Lösemittel    
Lösemittelhaltiger Abfall (Lappen, Waschreste)    
Ölgetränkte Aufsaugmittel (Bindemittel)    
Putzlappen, verunreinigt, zur Reinigung    
Putzwolle, ölverunreinigt    
Säure-/ und/oder laugenhaltige Aufsaugmittel    
Säuren, verschiedene, Behälter, leer, ungereinigt    
Säuren, verschiedene, Behälter, voll    
Verunreinigte Lösemittel, flüssig (Pinselreiniger)    
Verunreinigte Lösemittel, pastös (Schlamm)    

Wie ist das Verkehrsaufkommen gefährlicher Gütern ?

Gefährliche Güter werden heute in unseren technisch orientierten Gesellschaft vielfältig genutzt. Sie werden zur Produktion von neuen Stoffen, in der Produktion selbst oder als Handelsprodukt benutzt oder entstehen als Abfallprodukt.

Der weltweite Handel mit gefährlichen Gütern und Abfallprodukten nimmt ständig zu. Allein in den Bundesrepublik Deutschland werden jährlich etwa 500 Millionen Tonnen (Stand 2000, Tendenz steigend) Gefahrgüter befördert, davon im:

  • Straßenverkehr etwa 320 Millionen Tonnen
  • Eisenbahnverkehr etwa 60 Millionen Tonnen
  • Binnenschiftsverkehr etwa 52 Millionen Tonnen
  • Seeschiffsverkehr etwa 63 Millionen Tonnen
  • Luftverkehr etwa 0,6 Millionen Tonnen

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GEFAHRGUTVORSCHRIFTEN

Gefährliche Stoffe müssen sicher befördert werden, damit Menschen, Tiere, Umwelt und Sachen nicht gefährdet werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, bestehen eingehende Sicherheitsvorschriften. Sie regeln im wesentlichen,

  • welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen;
  • wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet sein müssen;
  • wie die Beförderungsmittel (z. B. Fahrzeuge, Tanks, Container) gebaut und ausgerüstet sein müssen sowie wann und wie sie zu prüfen sind;
  • wie die Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind;
  • was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während der Beförderung zu beachten ist;
  • wie das Personal, das gefährliche Güter befördert, zu schulen ist.

Solche Vorschriften bestehen nicht nur für Beförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch für grenzüberschreitende Transporte. Es gibt sie für die einzelnen Verkehrsträger:

  • Eisenbahn
  • Straße
  • Binnenschiffahrt
  • Seeschiffahrt
  • Luftfahrt

Diese Seiten enthalten in Auszügen die einzelnen Vorschriften. Sie sind im Bundesgesetzblatt verkündet. Auch jede Änderung dieser Vorschriften sind unverzüglich im Bundesanzeiger wiederzufinden. Die für den innerstaatlichen Bereich erlassenen Rechtsverordnungen beruhen auf dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975. Sie setzen weitgehend die internationalen Übereinkommen und/oder Empfehlungen für den grenzüberschreitenden Verkehr in deutsches Recht um.

Das Bundesverkehrsministerium gibt auf Anfrage Auskunft über Inhalt und Quellen der einzelnen Rechtsvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger und/oder Regelungen.

Übersicht über die Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter

Alle Verkehrträger

  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
  • Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
  • Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)

Verkehrsträgerspezifische Verordnungen

    • Gefahrguttransport nach dem neuen ADR/RID
      in diese Verordnung, nach deutschem Recht die GGVSE fließen u.g. Verordnungen ein:
    • Straßenverkehr Gefahrgutverordnung Straße (ADR)- ehemals GGVS
      Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, mit Anlage A und B, einschließlich ADR, Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
    • Schienenverkehr Gefahrgutverordnung Eisenbahn (RID) - ehemals GGVE
      Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen, mit Anlage, einschließlich RID. Ordnung für die internationale Eisenbahnförderung gefährlicher Güter (RID-Regeln).

  • Binnenschiffsverkehr Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (GGVBinSch)
    Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), mit Anlagen A und B (Gilt auch auf den übrigen Bundeswasserstraßen).
  • Seeschiffsverkehr Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
    Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen mit IMDG-Code -deutsch.
  • Luftverkehr Hier gelten internationale Vorschriften
    • IATA-DGR
      Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des Internationalen Verbandes der Luftfahrtgesellschaften (IATA).
    • ICAO-TI
      Technische Anweisungen für die Beförderung gefährlicher Güter in der Luft der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).

Außerdem gibt es eine Ausnahmeverordnung, zahlreiche Durchführungsrichtlinien und Technische Richtlinien. Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt, dem Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr, bekanntgegeben oder im Bundesanzeiger. Neben den speziell für den Transport gefährlicher Güter geschaffenen Vorschriften sind auch die übrigen gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit gefährlichen Stoffen beschäftigen, zu beachten: das Wasserhaushaltsgesetz, Sprengstoffgesetz, Abfallgesetz, Gerätesicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz, Atomgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, sowie die jeweiligen dazugehörenden Rechtsvorschriften.

Internationale und Nationale Vorschriften / Organisationen

ADN
Entwurf eines Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
ADNR
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
ADR
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
ECE
Economic Commission for Europe - Wirtschaftskommission für Europa
ECOSOC
Economic and Social Council - Wirtschafts- und Sozialrat der UNO
EG
Europäische Gemeinschaft
GGVBinSch
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen (Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt)
GGVE
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn) - abgelöst durch die GGVSE
GGVL
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Gefahrgutverordnung Luft- in Vorbereitung)
GGVS
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße) - abgelöst durch die GGVSE
GGVSE
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen und Schienen (Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn)
GGVSee
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
IAEA
International Atomic Energy Agency - Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
IATA
International Air Transport Association - Internationaler Verband der Luftfahrtgesellschaften
IATA-DGR
Dangerous Goods Regulations der IATA - Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der IATA
ICAO
International Civil Aviation Organization - Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
ICAO-TI
Technical lnstructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air - Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO
IMDG-Code
International Maritime Dangerous Goods Code - Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
IMO
International Maritime Organization - Internationale Seeschiffahrts-Organisation
ITC
Inland Transport Committee - Binnenverkehrsausschuß
OCTI
Office Central des Transports - lnternationaux Ferroviaires - Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr
RID
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
RID-F
Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter (RID)
UNO
United Nations Organization - Vereinte Nationen
ZKR
Commission Centrale pour la Navigation du Rhin - Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

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Aufbau der GGVSE

Da der grösste Teil der Transporte gefährlicher Güter über Land geschieht, soll an dieser Stelle kurz der Aufbau / die Einteilung der Gefahrgut Verordnung Strasse und Eisenbahn (GGVSE) vorgestellt werden.

Im Zuge der Restrukturierung der Vorschriften zur ADR und RID erfolgt die Einteilung nun nicht mehr nach Randnummern, sindern in numerisch geordneten Abschnitten, ähnlich den Gesetztesverordnungen. Wie bei der alten GGVS beinhaltet auch die neue GGVSE die einzelnen Gesetztestexte und als hauptsächlichen Teil die Anlagen A und B mit den einzelnen Vorschriften für die einzelnen Klassen und Beförderungsarten.diese Anlagen sind nichts anderes als die angesprochenen multilateralen Abkommen nach RID (Eisenbahn) und ADR (Straße)

Die "GGVSE" bezieht sich im wesentlichen auf:

  1. Dem Gefahrgutgesetz, der gesetzlichen Ermächtigung die Eigentliche GGVSE als Verordnung zu erlassen
  2. Dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
  3. Der Gefahrgutrahmenverordnung (GGRV), welche Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und spezielle für Deutschland geltende Vorschriften und Einschränkungen enthällt, und nun voll in die GGVSE eingeflossen Ausnahmen und Einschränkungen für den innerstaatlichen Transport als Anöage 1 und 2 im Wortlaut enthält
  4. Der eigentlichen GGVS, welche seit 1997 nur noch eine Übersetzung des in ganz Westeuropa geltenden ADR ist.
  5. Der eigentlichen GGVE, welche wiederum die Übersetzung des RID ist, und ebenfalls in ganz Westeuropa und allen Unterzeichnerstaten gilt

Die GGVSE besteht im wesentliche aus vier Teilen:

  1. dem eigentlichen Gesetzestext in 11 Paragraphen inklusive Übergangsbestimungen,
  2. der Anlage 1 - diese regelt explizit welche Güter innerhalb Deutschlands für zum Transport nach §7 zugelassen sind,
  3. der Anlage 2 - diese regelt explizit, welche Güter innerhalb Deutschlands Abweichend zu den Abschnitte 1 bis 7 ADR/RID und 8 bis 9 ADR nicht zum Transport zugelassen sind,
  4. Der ADR/RID, die nicht im Text aufgeführt wird, wohl aber als Anlage gilt

Die ADR/RID wiederum ist in zwei Teile unterteilt:

  1. Anlage A - gilt für ADR und RID
  2. Anlage B - gilt nur für ADR

Insgesamt wird die ADR/RID nun wieder in 9 Abschnitte geteilt, wobei Anlage A in Abschnitt 1 bis 7, anlage B in Abschnitt 8 und 9 geteilt ist.

Der Teil A(Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände) der ADR/RID gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    1. Geltungsbereich, Freistellungen, Ausnahmen
    2. Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
    3. Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
    4. Sicherheitspflichten der Beteiligten
    5. Abweichungen (z.B. Militär)
    6. Übergangsvorschriften
    7. Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
    8. Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
    9. Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
  2. Teil 2 Klassifizierung
    1. Allgemeine Vorschriften
    2. Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
      • 2.2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
      • 2.2.2 Klasse 2: Gase
      • 2.2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
      • 2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
      • 2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
      • 2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
      • 2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
      • 2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide
      • 2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe
      • 2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
      • 2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe
      • 2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe
      • 2.2.9 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
    3. Prüfverfahren
  3. Teil 3 Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
    • 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter
  4. Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
  5. Teil 5 Vorschriften für den Versand
  6. Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Metalltanks und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen
  7. Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

Der Teil B (Anlage B Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung) gilt für die ADR und gliedert sich in:

  1. Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
  2. Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

Wichtig sind für den Gelegenheits-Gefahrgut-Versender folgende Quellen:

  • ADR/RID 1.4 , der regelt, was welche Person bei einem Gefahrguttransport zu tun hat
  • ADR/RID 5.4, die u.a. Angaben im Beförderungspapier regelt (5.4.1 ff),
  • ADR/RID 5.2. die Bezettelung und Kennzeichnung der Packstücke und Beförderungseinheiten regelt
  • Die Stoffliste nach ADR/RID Teil 3, die Gefahrgüter nach Namen sortiert enthält. (Vorsicht, englische oder Trivialbezeichnungen sind möglich)
  • Die Einstufungskriterien zu den einzelnen Klassen, wenn der Stoff nicht namentlich genannt ist, und somit ermittelt werden muß, ob der Stoff einer n.a.g.( nicht anderweitig genannt) Bezeichnung zugeordnet werden muß. Diese finden sich in Abschnitt 2.2 ff
  • Die Vorschriften für die LQ (limited Quantity) nach ADR 3.4
  • Die Stoffliste für den erleichterten Transport ADR/RID Kapitel 1.1 im Abschnitt 1.1.3.6. mit den Freistellungsgrenzen

 

Zu diesen Ganzen Verordnungen Regelungen und Vorschriften gesellen sich im Einzelfall in der Praxis noch andere Gesetzestexte (z.B. STVO, STGB, Chemikalienverordnung...) hinzu, Ausnahmeverordnungen und Auslegungsanweisungen. Den Überblick kann man hier nur behalten, wenn man sich den Rat eines erfahrenen Gefahrgutbeauftragten holt, und sich mit einschlägiger Literatur bestimmter Fachverlage eindeckt.

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WIE WERDEN GEFÄHRLICHE GÜTER BEFÖRDERT?

Gefährliche Güter werden per Bahn, LKW, Tanklastzug, PKW, Schiff oder Flugzeug transportiert.

Der Schutz der Öffentlichkeit und Umwelt vor den Gefahren der transportierten Güter ist hierbei oberste Prämisse. Besonderen Wert legt man auf die Verpackung der Güter (Gefahrgutumschließung), da man hierbei von dem Grundsatz ausgeht, daß die Gefahrgutumschließung um so sicherer sein muß, je gefährlicher der jeweilige Inhalt ist. So reicht die Spannweite der möglichen Verpackung/Transportart von offener (loser Schüttung) über Kartonagen, BNCs, Kisten, Tanks bishin zu hermetisch geschlossenen und als strahlungssicher eingestuften Behältern des sogenannten "Typs B" bei radioaktiven Brennstäben (Castor-Behälter). Gefahrgutumschließungen werden immer (Baumuster-)geprüft und behördlich zugelassen, erkennbar an der un-Markierung auf der Verpackung, wodurch bestimmte Schutzklassen gewährleistet sind.

Diese Schutzklassen finden sich in den Verpackungsordnungszahlen im Verzeichnis der Güter wieder, und sind als vorgeschriebene Mindestanforderung zu sehen!

Im Straßenverkehr dürfen besonders gefährliche Güter, wie gewisse Sprengstoffe, nur dann und in Ausnahmefällen befördert werden, wenn der Transport mit Eisenbahn oder Binnenschiff - auch im sogenannten Kombiverkehr (Huckepack- und Containerverkehr) - nicht möglich ist, oder der Transport zu einer Verladestation auf einen dieser Verkehrsträger länger dauert, als der direkte Weg zum Empfänger. Dies ist durch eine Bescheinigung der Eisenbahnen (DB, DR) im Containerverkehr außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion, nachzuweisen. Der Fahrtweg außerhalb der Autobahnen wird von den Straßenverkehrsbehörden nach eingehender Prüfung vorgegeben und bestimmt.

Besonderer Wert wird auf die Schulung von Personen gelegt, die mit gefährlichen Gütern umgehen. Seit 1. September 1981 dürfen nur noch solche Tankfahrzeugführer zum Transport gefährlicher Güter auf der Straße eingesetzt werden, die an einer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung über den Gefahrguttransport erfolgreich teilgenommen haben (Gefahrgutschein). Diese Schulungspflicht wurde ab 1991 auch auf Fahrzeugführer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Versandstücken oder als Schüttgut (sogenannte ,,Stückgutfahrer") im Stückgutverkehr ausgedehnt. Diese teuren und intensiven Schulungen haben sich bewährt, wie fallende Unfallzahlen und weniger Beanstandungen bei Kontrollen gezeigt haben. Ob dies nun am gestiegenen Bewusstsein der Beteiligten oder den drakonischen Strafen liegt, mag jeder selbst entscheiden.

Die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften wird von den zuständigen Stellen kontrolliert. Diese sind

  • im Straßenverkehr die Polizei und die Bundesanstalt für den Güterverkehr;
  • bei der Bundesbahn/Reichsbahn besondere Kontrolleure;
  • im See- und Binnenschiffsverkehr die Wasserschutzpolizei;
  • im Luftverkehr das Luftfahrt-Bundesamt.

In einigen Bundesländern erfolgt außerdem schon in den Betrieben eine Kontrolle durch das Amt für Arbeitssicherheit (die Gewerbeaufsicht). Wer gegen die Gefahrgutvorschriften verstößt, muß mit empfindlichen Geldbußen (OWI) rechnen, in besonders schweren Fällen (Verstoss gegen StGB) sogar mit Haftstrafen. Hierbei obliegt es dem kontrollierenden Beamten, eine Einstufung des Vorfalls als OWI oder Straftat vorzunehmen (sog. Kaffetassenerlass, anm. d. Autors)

Seit Oktober 1991 müssen Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen Gefahrgut befördern, versenden, zur Beförderung verpacken oder übergeben, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (seit 1999 "European Safety Advisor", der erst nach einer bestandenen Prüfung diesen Titel erhält und europaweit arbeiten darf, seit 2001 nach neuem Recht "Sicherheitsberater") bestellen, der die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu überwachen hat und jährlich einen Bericht über alle Bewegungen, Vorkommnisse und Auflagen abzulegen hat.

WORAN ERKENNT MAN GEFAHRGUTTRANSPORTE ?

Es folgt die Beschreibung der Kennzeichnung von:

  • Versandstücken
  • Straßenfahrzeugen
  • Binnenschiffen
  • Seeschiffen
  • Eisenbahnfahrzeugen
  • Flugzeugen

Versandstücke

Gefährliche Güter sind so zu kennzeichnen, daß sie als solche erkannt werden. Diese Kennzeichnung erfolgt bei Versandstücken mit Gefahrzetteln. Die Gefahrzettel dürfen zusätzlich eine Aufschrift in Zahlen (oder Buchstaben), die auf die Gefahrklasse (oder bei Explosivstoffen die sogenannten Verträglichkeitsgruppen) hinweisen, tragen. Häufig müssen Versandstücke aufgrund anderer Rechtsvorschriften zusätzlich gekennzeichnet sein, z. B. mit Hinweisen auf die besonderen Gefahren des Gutes, gegebenenfalls auch mit orangefarbenen Gefahrsymbolen nach der Gefahrstoffverordnung. Versandstücke im Seeschiffsverkehr, die Meeresschadstoffe enthalten, sind ebenfalls zu markieren.

Straßenfahrzeuge

Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, sind zusätzlich zu kennzeichnen:

  1. Straßenfahrzeuge, die gefährliche Güter in gewissen Mengen transportieren, haben jeweils vorn und hinten eine 40 cm x mindestens 30 cm große organgefarbene Warntafel angebracht. Zusätzlich können noch die Kennzeichnungstafeln (Gefahrzettel) der transportierten Gefahrgüter angebracht sein.
  2. Straßenfahrzeuge (Komplette Zugeinheit) mit radioaktiven Stoffen sind hinten und vorne mit orangefarbenen Warntafeln, außerdem hinten und an beiden Seiten mit Gefahrzetteln gekennzeichnet.

Bei Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks und Tankcontainern, die bestimmte gefährliche Güter befördern, enthält die Warntafel zwei Kennzeichnungsnummern
Außerdem müssen an dem Tank Gefahrzettel an beiden Längsseiten und teilweise auch hinten angebracht sein.

Beispiel: Aluminiumborhydrid, Klasse 4.2, Ziffer 17a)
X= Gefährliche Reaktion mit Wasser X333 Gefahrkennzeichen
(hier=besonders leicht brennbar)
UN-Nummer 2870
ergibt: "pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert", UN 2870


Die Nummern auf den orangfarbenen Warntafeln bedeuten:

  1. Obere Hälfte = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (sie besteht aus zwei oder drei Ziffern) Die Ziffern weisen im allgemeinen auf folgende Gefahren hin:
    2
    Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Umsetzung
    3
    Entzündbarkeit von Flüssigkeiten (Dämpfen und Gasen) oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
    4
    Entzündbarkeit, fester Stoffe oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
    5
    Oxydierende (brandfördernde) Wirkung
    6
    Giftigkeit
    7
    Radioaktivität
    8
    Ätzwirkung
    9
    Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
    Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin (Beispiel 33 = sehr leicht brennbar, wie Benzin).
    Falls die Gefahr eines Stoffes ausreichend von einer einzigen Ziffer angegeben werden kann, wird diese Ziffer mit einer Null an zweiter Stelle ergänzt (Beispiel: 30)
    X vor der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = Stoff reagiert in gefährlicher Weise mit Wasser.
  2. Untere Hälfte = Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (entsprechend der international gültigen Stoffliste, siehe Abschnitt 3,2 der GGVSE - früher Anhang B5, RN250000 der GGVS)
    Ein Beispiel hierzu

Binnenschiffe

Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (bei Schub- und Schleppverbänden geringe Abweichungen):

  • Bei Tag: blauer Kegel mit der Spitze nach unten
  • Bei Nacht: blaues Licht

Fahrzeuge bei Beförderung von Ammoniak und anderen gleichgestellten Stoffen:

  • Bei Tag: 2 blaue Kegel mit der Spitze nach unten
  • Bei Nacht: 2 blaue Lichter

Fahrzeuge bei Beförderung von bestimmter explosionsgefährlicher Stoffe:

  • Bei Tag: 3 blaue Kegel mit der Spitze nach unten
  • Bei Nacht: 3 blaue Lichter

Graphische Darstellung zur Kennzeichnung

Seeschiffe

Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, und nicht entgaste Tankfahrzeuge, die nicht inertisiert sind:

  • Bei Tag: die Flagge "B" des internationalen Signalbuches. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Backbordseite geführt werden.
  • Bei Nacht: ein rotes Rundumlicht

Schienenfahrzeuge (Eisenbahnverkehr)

Kesselwagen mit bestimmten gefährlichen Gütern tragen an beiden Längsseiten je ein 40 cm x mindestens 30 cm große orangefarbene Warntafel mit Kennzeichnungsnummern. Die Bedeutung der Nummern ist dieselbe, wie sie vorstehend für Straßentankfahrzeuge angegeben ist. Außerdem können Güter- und Kesselwagen die auf Seite 12/13 beschriebenen Gefahrzettel tragen. Bei Kesselwagen für verflüssigte Gase ist außerdem die Kennzeichnung des Tanks mit einem orangefarbenen Farbstreifen vorgeschrieben, damit Rangierer und Feuerwehr schon von weitem diese besonders zu behandelnden Kesselwagen erkennen können.

Flugzeuge

mit gefährlichen Gütern sind nicht besonders gekennzeichnet. Die Kennzeichnung beschränkt sich hier allein auf die Versandstücke. Seitenanfang

WAS IST BEI DER BEFÖRDERUNG UND INSBESONDERE BEI UNFÄLLEN ZU BEACHTEN?

Alle Verkehrsteilnehmer, besonders im Straßenverkehr, sollten einen ausreichenden Abstand von gekennzeichneten Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern einhalten. Gefährliche Güter können trotz aller Vorsichtsmaßnahmen durch Unfall oder Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit bei der Beladung frei werden. Sollte dieser Fall eintreten, so ist zur Vermeidung weitreichenderer Schäden (Umwelt, Gesundheit und Leben) es dringend notwendig, derartige Ereignisse sofort der nächsten Polizeidienststelle oder der Feuerwehr zu melden.

Bei Meldung ist (nebst der üblichen Angabe zu Art und Anzahl eventuell verletzer Personen) anzugeben:

  • WO der Unfall geschehen ist (WICHTIG! Fahrtrichtung und KM-Stein),
  • WAS passiert ist,
  • WIE das Fahrzeug gekennzeichnet ist, z. B. sind im Straßen- und Eisenbahnverkehr auch die Nummern auf der Warntafel anzugeben.

Als Verkehrsteilnehmer oder Passant sollte man bei einem Unfall oder sonstigem Freiwerden gefährlicher Güter

  • andere Verkehrsteilnehmer warnen;
  • Zündquellen fernhalten (z.B. offenes Licht oder Feuer) und das Rauchen sofort einstellen;
  • sich möglichst weit von der Unfallstelle entfernen;
  • auf Windrichtung achten, da sich gefährliche Giftwolken und explosive Gaswolken mehrere Kilometer weit ausbreiten können.

Die Rettung von Verletzten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und erfordert besondere Vorsicht. Die Bekämpfung von Feuer und freigewordenem gefährlichem Gut muß den Hilfsmannschaften (Feuerwehr, Katastrophenschutz,siehe auch TUIS = Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der chemischen Industrie) überlassen bleiben, da nur sie die dafür notwendigen Kenntnisse und Mittel besitzen.

Für das Transportpersonal, aber auch und gerade für die Hilfsmannschaften, werden bei Gefahrguttransporten Unfallmerkblätter mitgeführt. Sie enthalten neben Angaben über die Eigenschaften und Gefahren des Ladegutes auch Hinweise für Notmaßnahmen, Erste Hilfe und technische Anweisungen zur Eindämmung der Gefahr (z.B. Freiwerden, Brandbekämpfung, Umladung).