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Gesetz zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts (GÜKG)

 

Artikel 1

Güterkraftverkehrsrecht (GÜ KG)

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gü-tern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Ge-samtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm ver-kauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  2. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Ver-sand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigenge-brauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Per-sonal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unter-nehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Per-sonen zu bedienen.
  4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handeismakler und Kommissionäre, soweit

  1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr.2 bis 4 vorliegen und
  3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkeh r.

§2 Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

  1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
  2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
  3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August1990 (BGBI. 1~.1690) in der jeweils geltenden Fassung geneh-migt wurden,
  5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
  6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen land-wirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Mol kereien durch landwirt-schaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli1994 (BGBI. 1 S.1890) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land-und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
    a) für eigene Zwecke,
    b) für andere Betriebe dieser Art
    aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
    bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftli-chen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Um-kreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Stand-orts des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 der Straßenver-kehrs-Zulassungs-Ordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr.7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBI. 1 5.1102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBI. 1 S.805), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
  8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Be-triebseinrichtungen für eigene Zwecke.

(2) § 14 bleibt unberührt.

2. Abschnitt

Gewerblicher Güterkraftverkehr

§ 3 Erlaubnispflicht

(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig.

(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer; dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn

  1. der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestell-te Person zuverlässig sind,
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  3. der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte be-stellte Person fachlich geeignet ist.


Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.

(3) Die Bedingungen für den Berufszugang nach Absatz 2 sind vorbehaltlich von Ab-satz 6 Nr.1 gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die Gewähr dafür bieten, daß das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt.
  2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur Aufnahme und ord-nungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.
  3. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

(3a) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisaus-fertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im in-nerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABI. EG Nr. L 124 S.1) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach der Verord-nung (EWG) Nr.881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güter-kraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 95 S.1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigungen nicht nochmals in Ansatz gebracht wer-den.

(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßi-gen Beschränkungen erteilt werden.

(5) Hat bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen oder ist diese nachträglich entfallen, kann die Erlaubnis zurückgenom-men oder widerrufen werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Finanzbehörden dürfen die Erlaubnisbehörde davon in Kenntnis setzen, daß der Unternehmer die ihm ob-liegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder eine eides-staifliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.

(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Wi-derruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die Erlaubnisbehörde dem Bundesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewer-bes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-rates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die

  1. die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und
  2. a) das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaub-nis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen ein-schließlich der Durchführung von Anhörungen,
    b) Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
    c) das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Er-laubnis und der Ausfertigungen,
  3. die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen nach Maß-gabe der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils gel-tenden Fassung sowie
  4. die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der Ausfertigungen entsprechend Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 des Rates vom 26. März 1992 in der jeweils geltenden Fas-sung geregelt werden.

(7) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die Erlaubnis-behörde. Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.

§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft

Die Erlaubnisbehörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz

Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 des Ra-tes vom 26. März 1992 in der jeweils geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde

Ein Unternehmer; dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Be- rechtigungen sind die

  1. Gemeinschaftslizenz
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 (BGBI. 1974 II S.298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBI. 1 S.1521) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. CEMT-Umzugsgenehmigung oder
  4. Drittstaatengenehmigung.

§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr
(1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaub-nis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Driffstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltan-forderungen für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im In-land durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß während der ge-samten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden.
(2) Das Fahrpersonal muß die erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise nach Absatz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Beförderung im gewerbli-chen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber an-gegeben werden. Das Fahrpersonal muß das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtig-ten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zu-gänglich machen.

§ 7a Güterschaden-Haftpflichtversicherung
(1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei Beförde-rungen mit Be- und Entladeort im Inland nach dem Vierten Abschnitt des Handels-gesetzbuchs in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.
(2) Das Fahrpersonal muß den Versicherungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aus-händigen.
(3) Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr den Abschluß und das Erlö-schen der Versicherung mit.

§ 8 Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte
(1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen. Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfle-ger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflege-schaft oder Nachlaßverwaltung.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen binnen drei Moanten nach der Annah-me ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Erlaubnis beantragt hat. Ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwal-ter. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden.
(3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person darf ein Dritter; bei dem die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr.1 und 3 noch nicht festgestellt wor-den sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monaten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Moante verlängert werden.

3. Abschnitt

Werkverkehr

§ 9 Erlaubnis- und Versicherungsireiheit
Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht.

4. Abschnitt
Bundesamt für Güterverkehr

§ 10 Organisation

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesober-behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet.
(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr gere-gelt.

§11 Aufgaben
(1) Das Bundesamt erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrs, die ihm durch dieses Gesetz, durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind.
(2) Das Bundesamt hat darüber zu wachen, daß

  1. in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alte anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten die Pflichten erfüllen, die ihnen nach diesem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsvorschriften obliegen,
  2. die Bestimmungen über den Werkverkehr eingehalten werden,
  3. die Rechtsvorschriften über
    1. die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeu-gen,
    2. die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen Achslasten und Ge-samtgewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
    3. die im internationalen Güterkraftverkehr verwendeten Container gemäß Artikel VI Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-tainer (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBI. II S.1009) in der jeweils durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung,
    4. die Abgaben, die für das Halten oder Verwenden von Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung sowie für die Benutzung von Straßen anfallen,
    5. die Umsatzsteuer, die für die Beförderung von Gütern im Binnenverkehr durch ausländische Unternehmer oder mit nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugen anfällt,
    6. die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
    7. die Beförderungsmiffel nach den Vorgaben des Übereinkommens über in-ternationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmiffel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwen-den sind (ATP), vom 1. September 1970 (BGBI. 1974 II 5.566) in der je-weils durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung,
    8. die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benutzung von Beförderungsmit-teln und Transportbehältnissen zur Beförderung von Lebensmiffeln und Erzeugnissen des Weinrechts,
    9. das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmigung für Beförderung von Kriegswaffen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1 5.2506) In der jeweils geltenden Fassung,
    10. die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung und
    11. die zulässigen Werte für Geräusche und für verunreinigende Stoffe im Ab-gas von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung eingehalten werden, so-weit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt werden kann.

In den Fällen des Absatzes 2 Nr.3 Buchstabe d und e hat das Bundesamt ohne Er-suchen den zuständigen Finanzbehörden die zur Sicherung der Besteuerung not-wendigen Daten zu übermitteln. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Aufgaben nach Absatz 2 Nr.3 Buchsta-be j und k werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.

§ 12 Befugnisse

(1) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist, kann das Bundesamt insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Über-wachungsmaßnahmen im Wege von Stichproben durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten. Das Fahrpersonal hat den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfül-lung der Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Es kann die Auskunft auf Fragen verwei-gern, deren Beantwortung es selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-zen würde.

(2) Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkei-ten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes auf Antrag eines Landes auch Kraftomnibusse anhalten.

 

(3) Das Fahrpersonal hat die Zeichen und Weisungen der Beauftragten des Bundesamtes zu befolgen, ohne dadurch von seiner Sorgfaltspflicht entbunden zu sein.
Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 Nr.1 und 2 sowie Nr.3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von Straßen> erforderlich ist, können Beauftragte des Bundesamtes bei Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförde-rung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten

  1. Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Ar-beitsstunden betreten sowie
  2. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz nehmen.

Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten.

(5) Die in Absatz genannten und für sie tätigen Personen haben den Beauftragten des Bundesamtes auf Verlangen alle für die Durchführung der Überwachung nach § 11 Abs. 2 Nr.1 und 2 sowie Nr.3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von Straßen) erforderlichen

  1. Auskünfte zu erteilen,
  2. Nachweise zu erbringen sowie
  3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.

Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Stellt das Bundesamt in Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befug- nisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, daß Zuwiderhandlungen gegen

  1. §§ 142, 267, 268, 315 c oder § 316 des Strafgesetzbuches,
  2. § 21 oder § 22 des Straßenverkehrsgesetzes,
  3. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die nach dem auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Bußgeldkatalog in der Regel mit Geld- bußen von mindestens 100 Deutsche Mark geahndet werden,
  4. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes,
  5. § 18 Abs. 1 Nr.3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes oder
  6. § 61 Abs. 1 Nr.5 und Abs. 2 Nr.10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 8.2705) in der jeweils geltenden Fassung, bei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen den zuständigen Behörden. Bei Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11 Abs. 2 Nr.3 genannten Rechtsvorschriften

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§ 13 Untersagung der Weiterfahrt

Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahr-nehmung der ihm nach § 11 Abs. 2 Nr.1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforder-lich ist.

§ 14 Marktbeobachtung

(1) Das Bundesamt beobachtet und begutachtet die Entwicklung des Marktgeschehens im Güterverkehr (Marktbeobachtung). Die Marktbeobachtung umfaßt den Ei-senbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr. Mit der Marktbeobachtung sol-len Fehlentwicklungen auf dem Verkehrsmarkt frühzeitig erkannt werden. Es be-steht keine Auskunftspflicht.

(2) Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr über den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens und die absehbare künftige Entwick-lung.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen dem Bundesamt vom statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der Verkehrsstatistik, zu-sammengefaßte Einzelangaben übermittelt werden, sofern diese keine Rückschlüs-se auf eine bestimmte oder bestimmbare Person zulassen.