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Ursprung und Lieferantenerklärung

Im Folgenden soll der Zusammenhang zwischen Ursprung einer Ware und Lieferantenerklärungen im zolltechnischen Sinne näher erläutert werden. Es handelt sich bei der Betrachtung der Erklärungen um Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG) Nr. 1207/2001

Präferenzabkommen

Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen (u.a. den mittelosteuropäischen Ländern, aber auch einigen Mittelmeerländern, Mexiko, Südafrika u.a.) sogenannte Präferenzabkommen geschlossen.

Mit diesen Präferenzabkommen wurden  Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart, was bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern die Waren bestimmte  Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind.

Als Nachweis darüber, dass die Waren diese  Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr  Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Formblatt EUR.2 oder Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung) vorgelegt werden.

Lieferantenerklärung

Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden.

Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über den  präferenzrechtlichen Ursprung der von ihm gelieferten Waren (siehe oben).  Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises und kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden.

Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EG vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht zu einer Ursprungsware führen. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren  mit Präferenzursprungseigenschaft bzw. als Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung  eines Präferenznachweises.

Da in der Praxis die meisten Erklärungen für Ware mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden, und Lieferantenerklärungen für Waren  . Lieferantenerklärungen für Waren  ohne Präferenzursprungseigenschaft werden nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden können, welche aufzuführen den Rahmen hier sprengen würden, bezieht sich diese Ausführung auf die „normalen" Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft.

Der Sinn von Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Formblatt EUR.2 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung), und führt dazu, dass der Empfänger seinerseits die Präferenzberechtigung der Ware nachweisen kann.

Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. stellt er ein Formblatt EUR.2 oder eine Ursprungserklärung aus, so trägt er die Verantwortung für die Richtig-

Keit und Vollständigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren. Er ist also verpflichtet, den Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EG und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren. Diese gilt für alle Waren, die er exportieren möchte, d.h. sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EG be- oder verarbeitet oder veredelt hat, als auch auf reine Handelswaren (Stichwort Groß- und Außenhandel). Um diese Prüfung und Dokumentation zu erleichtern, kann der Exporteur im Gegenzug von seinen Lieferanten  wiederum Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG) 1207/2001 als Nachweise über den präferenzrechtlich Ursprung der an ihn gelieferten Waren anfordern.

Formale Aspekte bei der Ausstellung der Lieferantenerklärung

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 vom 11. Juni 2001.

Diese legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest, nicht hingegen die Pflicht zur Verwendung von bestimmten Vordrucken.

Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelspapier ausgestellt werden. Zu diesen sonstigen Handelspapieren zählen auch die Vordrucke, die bei den Industrie- und Handelskammern oder im Formularhandel erhältlich sind.

Wird ein solches Handelspapier verwendet, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Lieferantenerklärung klar hervorgehen, bei Langzeit-Lieferantenerklärung auch der Empfänger. Lieferantenerklärungen müssen grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Es sei denn, sie werden am Computer erstellt. Dann können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden, sofern die verantwortliche natürliche oder juristische Person(en) namentlich genannt werden.

Der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen. Das geschieht bereits mit Ausstellung einer solchen Lieferantenerklärung, sofern sie formal richtig und o.g. Regeln entspricht.

Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die  offiziellen Länderbezeichnungen als auch offiziellen Länder-Codes verwendet werden, Sammelbezeichnungen hingegen, wie z.B. „EFTA", sind nicht erlaubt. Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, d.h. sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden.

Langzeitlieferantenerklärungen

Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig ist.

Diese unterscheiden sich von den oben bereits besprochenen Lieferantenerklärungen also nur durch die Dauer der Gültigkeit und ist immer dann die bessere Wahl, wenn ein Lieferant einem bestimmten Abnehmer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändert, liefert. Das verringert für beide beteiligten Parteien den Verwaltungsaufwand erheblich, da nicht jede lieferung separat geprüft und erklärt werden muss.

Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt. Sollte dies nämlich der Fall sein, so erlischt diese und ist entsprechend durch Einzelerklärungen für weiter Lieferngen zu ersetzen. In diesem Zusammenhang werden sogenannte „Ausschluss-Klauseln" in Langzeit-Lieferanten-Erklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen verweisen, nicht mehr anerkannt.

Rechtliche Konsequenzen

Die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist eine rechtlich bindende Erklärung, die allerdings unter verschiedenen Aspekten zu betrachten ist und somit steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen haben kann.

Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen.Strafrechtlich kann sich  – je nachdem – eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, d.h. vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird. Die deutsche „Abgabenordnung" sieht deshalb vor, dass Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Präferenznachweisen als „Ordnungswidrigkeit" oder als „Straftat" geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen den festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen den Vorgesetzten oder die „Firma" als juristische Person. Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren geahndet.Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als „zugesicherte Eigenschaft" gewertet werden. Ist die  Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist Exporteur gegebenenfalls haftbar zu machen. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur hierfür in Regress nehmen.

Darüber hinaus wird der Käufer möglicherweise als Kunde verloren gehen.

Ursprungserzeugnisse der EG

Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der EG festgelegt. Grundsätzlich gilt: Ursprungserzeugnisse der EG sind Erzeugnisse, die vollständig in der EG gewonnen oder hergestellt worden sind.

Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EG-Mitgliedstaaten verwendet wurden.

Werden bei der Herstellung eines Gutes innerhalb der EG hingegen Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse  in einem ausreichenden Maße (aufgeführt in den Ursprungsregeln für verschiedenen Warengruppen und Materialien) be- oder verarbeitet worden sein

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf  keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden, eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann auch nur in ganz bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden. Hier ist es ratsam, sich mit der zuständigen Zollstelle und/oder der ortsansässigen Kammer in Verbindung zu setzen.

Zusammenhang Ursprungszeugnis und Lieferantenerklärung

Ursprungszeugnisse können auf Grundlage einer Lieferantenerklärung ausgestellt werden, obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht),

Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen also darauf achten, dass dort das Ursprungsland genannt wird, welches später dann im Ursprungszeugnis erscheint. Wird z.B. in der Lieferantenerklärung nur EG-Ursprung bescheinigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die EG als Ursprungsland bescheinigt werden.

Umgekehrt sind Ursprungzeugnisse allerdings keine zulässigen Nachweise für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen, da die präferenzrechtlichen Ursprungsregeln allgemeinen (für Lieferantenerklärungen im Zollrechtlichen Warenverkehr) strenger sind als die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln (für Ursprungszeugnisse der Erzeuger im EG-Binnenhandel).

Quellen:

  • IHK mittlerer Niederrhein
  • IHK Pfalz
  • Zollstelle Schwanenhaus

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