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Das Rechtssystem der BRD

Sanktionen

Sanktionen werden in der Regel von der Gesellschaft und anderen Organisationen für den Fall der Mißachtung der aufgestellten Regelungen und Gesetze / Satzungen ausgesprochen. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Abschreckung gegen Umgehung und Verletzung des Regelwerkes, dass die Gesellschaft als notwendig erachtet, mit größtmöglichem Freiraum ohne weitgehende Einschränkung der Rechte Dritter zusammenzuleben

Man unterscheidet im Rechtssystem der BRD zwischen zwei grundsätzlichen Arten der Verstöße gegen geltendes Recht: Der Ordnungswidrigkeit und der Straftat.

Ordnungswidrigkeiten

sind alle Verstöße gegen Satzungen und Gesetze, die institualisierende Gemeinschaft als nicht schwerwiegend im Sinne einer Straftat ansieht, obwohl die Sanktionen auch hierbei sehr weitreichend sind.

Der Vorteil in der Ordnungswidrigkeit ist ein festgesetzter Sanktionskatalog, den Ordnungsstrafen und Bußgeldern, die ohne Gerichtsverhandlung von den Exekutivinstitutionen ausgesprochen und vollstreckt werden können.

Hierzu zählen beispielsweise: Verkehrsdelikte wie Falschparken ( Ordnungsamt, Politesse) Geschwindigkeitsüberschreitung und Mißachtung einiger Vorfahrtsund anderer Verkehrsregeln ( Polizei), Vergehen gegen das Ladenschlussgesetz, Mißachtung von Jugendschutzgesetz, Verstöße gegen die Auflagen der Kammern und Handelskammern, Minderschwere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ( Ruhestörung)

Straftaten

sind alle Verstöße gegen Gesetze, die so schwerwiegend sind, dass Leib, Leben, Eigentum und Unverletzlichkeit der Grundrechte bedroht sind. Diese werden automatisch vom Staat in seiner Funktion als Ordnungskraft mit Hilfe der Staatsanwaltschaft verfolgt, oder aber nach Untersuchung durch die Polizei bei Anzeigen von Bürgern verfolgt.

Zwangsläufig kommt es dann zu einer Verhandlung, in deren Verlauf das Verfahren eingestellt oder ein Urteil gesprochen wird.

Im Unterschied zu Ordnungswidrigkeiten werden Delikte, die den Straftatbestand erfüllen, im Polizeilichen Führungszeugnis aktenkundig und sind eine lange Zeit untilgbar - man gilt als vorbestraft ( siehe auch: persönliche Eignung im AEVO-Teil)

Kapitaldelikte sind niemals Ordnungswidrigkeiten! Hierzu zählen Diebstahl, Betrug, Körperverletzung und Mord / Tötung

Schuldfähigkeit

Entscheidend bei der Beurteilung, ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, sind die vom Gesetzgeber vorgelegten Handlungsanweisungen für die Ordnungskräfte. Neben dem Bussgeldkatalog und der Liste der Ordnungswidrigkeiten im Gesetzbuch spielen auch die Folgen der Handlung eine Rolle

Der Unterschied zwischen Vorsatz und (grober) Fahrlässigkeit spielt letztendlich bei der Bemessung der Straftat eine entscheidende Rolle

Vorsatz

    : Geplant und in ihrer Folge erkennbare und gewollte Tat
  • grobe Fahrlässigkeit:
  • ungewollte, aber in Kauf genommene Tat, die in ihrer Folge klar erkennbar war, aber nicht unter dem Vorsatz des Eintreten der Folge war
  • Fahrlässigkeit:
  • ungewollte und in ihrer Folge nicht oder nur schwer erkennbare Tat, die ohne bewußte Inkaufnahme der Folgen stattfand, aber durch nötige Vorsicht vermeidbar gewesen wäre.
  • Nicht schuldhaft:
  • ungewollte und in ihrer Folge nicht erkennbare Tat, die für den Täter in ihren Folgen keinesfalls erkennbar war ( Unfall ), und trotz aller menschenmöglichen Umsicht stattfand.

Die Grenzen sind fließend und unterliegen dem Ermessen des Richters.( => Pflichtbindung des Ermessens)

Gerichtsbarkeit

 

 

ordentliche Gerichtsbarkeit

Außerordentliche Gerichtsbarkeit

 

Ebene /
Instanzen

Zivilgericht

Strafgericht

Verwaltungs-
gerichtsbarkeit

Arbeits-
gerichtsbarkeit

Sozial-
gerichtsbarkeit

Finanz-
gerichtsbarkeit

Bund

Bundesgerichtshof (Karlsruhe)

 

Bundes-
verwaltungsgericht
(Erfurt)

Bundesarbeits-
gericht (Kassel)

Bundessozial-
gericht

Bundesfinanz-
hof (München)

 

 

Revision

 

 

 

 

Land

Oberlandesgericht

 

Oberverwaltungsgericht

Landesarbeitsgericht

Landessozialgericht

 

 

Berufung

 

 

 

 

Region

Landgericht / Amtsgericht

Verwaltungsgericht

Arbeitsgericht

Sozialgericht

Finanzgericht

Gebrauchs-
anleitung

Zivilprozess-
ordnung
(ZPO)

Strafprozess-
ordnung
(StPO)

Verwaltungs-
gerichts-
ordnung
(VwGO)

Arbeitsgerichts-
ordnung
(ArbGO)

Sozialgerichts-
ordnung
(SozGO)

Finanzgerichts-
ordnung
(FinGO)

Art des Rechtsstreits

Zivilklage (BGB / HGB)

Strafbare Handlung (StGB)

Streitigkeiten mit Verwaltungs-
behörden
( Bescheide)

individuelles
und kollektives
Arbeitsrecht

Sozialversich-
erungsrecht

mit Finanzbe-
hörden

Außer-
gerichtliche Einigungsstelle

Schieds-
mann

Staats-
anwalt
(Pflicht-
bindung des Ermessens)

Nächsthöhere Verwaltungs-
behörde

Widerspruchs-
bescheid

Einigungsstelle
(bei kollektivem Arbeitsrecht)

 

 

 

Kläger - Beklagter

Staatsanwalt -Angeklagter

 

 

 

 

 

Den Gerichten übergeordnet existieren die Landesverfassungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht, deren Entscheidungen Gesetzescharakter haben und in sogenannten Grundsatzurteilen / -entscheidungen als Auslegungsmaßstab der Gesetze und Verordnungen münden