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Grundlagen in der Ausbildung

Ausbildung, AEVO und ADA

 

Die berufliche Bildung (Ausbildung) von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Lehrberufen dient dem Erhalt und der Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen in der Weltwirtschaft.

In der Bundesrepublik regelt die AEVO den Rahmen für die Eignung, Rechte und Pflichten der Ausbilder und Ausbildenden, die einzelnen Berufe werden durch die Ausbildungsordnung im Rahmen und durch die Ausbildungsrahmenpläne in Inhalt und Dauer einheitlich festgelegt.

Das BBIG (Berufsbildungsgesetz) wiederum regelt übergeordnet Rechte und Pflichten aller Beteiligten an der Ausbildung.

Die Beteiligten an der Ausbildung sind im so genannten Dualen System (Betriebliche und Schulische Ausbildung) wie folgt definiert:

Ausbildender

Das Unternehmen

Ausbilder

Die Person im Unternehmen, die für die Ausbildung Verantwortlicher ist

Berufs(bildende) Schule

öffentliche und Private zugelassene Bildungsträger mit Schwerpunkt der Ausbildung im Klassenverbund

Auszubildene

Die Personen, die ausgebildet werden

Die übergeordneten Instanzen zur Schaffung der gesetzlichen Rahmen sind:

  • Gesetzgeber (Bund)
  • Kultusministerkonferenz (Bundesebene)
  • Kultusminister (Landesebene)

Diese Instanzen legen im Rahmen des BBIG über die Ausbildungsordnung den Inhalt der einzelnen Berufe verordnend als Rahmen fest.

Die Prüfungsordnung (PO) regelt abschließend die Art und Weise der Prüfung zur Erlangung des Abschlusszeugnisses („Gesellenbrief“). Hier sind die Kammern (IHK und KHK) die durchführende und kontrollierende Instanz.

Die Ausbildungsordnung (AO)

 

Ausbildungsordnung

 

Rahmenlehrpläne (Berufsschule)

Kultusministerkonferenz

     

Ausbildungsrahmenplan

 

Kultusminister

       

Ausbildungsplan: zeitlicher und inhaltlicher Ablauf der Ausbildung

Ausbilder

 

individueller Ausbildungsplan

         

 

Die Ausbildungsordnung als Rahmenverordnung ist Bundesweit einheitlich verfasst, die Rahmenlehrpläne, die diese Ausbildungsordnung ausfüllen werden von den jeweiligen Kultusministern der Länder im Rahmen der AO erlassen.

Voraussetzungen für die Ausbildung

Das BBIG legt die Maßstäbe fest, wann ein Unternehmen und eine Person ausbilden dürfen. Diese klare Festlegung dient nicht zuletzt dem Schutz des/der Auszubildenden, soll aber auch die nötige Qualität sicherstellen und verhindern, dass auf dem Papier zwar eine Ausbildung absolviert wurde, aber fachlich nicht oder nur unzureichend Kenntnisse vermittelt wurden, die zwingend zum Berufsbild gehören.

Die Eignung des Ausbildungsbetriebes.

§ 27 regelt eindeutig, dass ein Unternehmen die im Rahmen des Ausbildungsberufes notwendigen Tätigkeiten anbieten und somit unterrichten kann. Ist die Ausbildungsstätte aufgrund ihrer Struktur nicht geeignet, alle Ausbildungsinhalte anbieten zu können, kann dies im Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen (Ausbildungsverbund) oder auch in betriebsfremden Einrichtungen (außerbetriebliche Ausbildungseinrichtung) geschehen.

Die Eignung des Ausbildenden

§28 legt die persönliche Eignung des Inhabers, des Geschäftsführers oder der einstellenden Person als zwingend fest. Die persönlich Eignung nach §29 liegt dann nicht vor, wenn Kinder und Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen (sofern Auszubildende noch Jugendlich sind) oder mehrfach oder schwer gegen gesetzliche Bestimmungen des JuArbSchuGes, ArbSchuGes oder andere mit dem BBiG zusammenhängende Verordnungen verstoßen wurden.

Die Eignung des Ausbilders

§28 legt die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders als zwingende Voraussetzung fest. Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgte bislang durch eine Prüfung nach AEVO, diese wurde zwischenzeitlich aber außer Kraft gesetzt. Gleichwohl wird weiter Wert darauf gelegt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Die persönliche Eignung nach §29 BBIG

  • · liegt dann nicht vor, wenn Kinder und Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen (sofern Auszubildende noch Jugendlich sind) oder
  • · mehrfach oder schwer gegen gesetzliche Bestimmungen des JuArbSchuGes, ArbSchuGes oder andere mit dem BBiG zusammenhängende Verordnungen verstoßen wurden.

Die fachliche Eignung nach §30 BBIG umfasst:

  • · Arbeitspädagogische Kenntnisse, also grob gesagt die Fähigkeit, anderen Menschen etwas beizubringen und dabei alle Aspekte zu berücksichtigen.
  • · Berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, also grob gesagt alles zu wissen und zu können, was wichtig für den Ausbildungsberuf ist und im Ausbildungsrahmenplan aufgeführt ist.

 

Die AEVO

 

Die AEVO (Ausbilder - Eignungsverordnung) regelt die Voraussetzung für die Erlangung der fachlichen Eignung als Ausbilder, sowohl für das Unternehmen als auch für die ausbildende Person. Außerdem leitet sich hieraus ab, wie und in welcher Art die Ausbildung vom Ausbilder durchgeführt werden soll.

Im Rahmen der Novellierung des BBIG und der Ausbildungsoffensive wurde durch leicht gelockerte Auslegung der Regelung nach §30 Abs 1 BBIG, auf der diese AEVO beruht, eine wichtige Änderung eingeführt:

Die Änderung der AEVO (zeitlich befristet bis 2008 ) in §7, im Wortlaut[1]:

"Befreiung von der Nachweispflicht

Ausbilder im Sinne des § 1 sind für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit."

bewirkt, dass Ausbilder nicht mehr zwingend den Nachweis durch Prüfung (ADA) erbringen müssen. Allerdings gelten nach wie vor alle entscheidenden Punkte nach BBIG in der Fassung von 2005, um ausbilden zu dürfen.

Das heißt in der Praxis, dass zwar eine Prüfung vor der Kammer nicht mehr nötig ist um als Ausbilder eingetragen zu werden, aber dennoch alle arbeitspädagogischen und beruflichen Fähigkeiten vorausgesetzt werden.

Junge Menschen in einem Beruf ausbilden darf in Deutschland also nur, wer den Passus im reformierten Berufsbildungsgesetz von 2005 (§ 30, Abs.1 BBIG)erfüllt[2]:

„ Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.“

Als Richtschnur für die Vermittlung dieser notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gilt der Rahmenplan der Ausbildereignungsverordnung (AEVO). Dieser wirde 1998 vom BIBB grundlegend überarbeitet: Waren vorher die Inhalte zur Qualifizierung der Ausbilderinnen und Ausbilder fachsystematisch strukturiert (11 Hefte) und diese Stoffgebiete getrennt voneinander vermittelt, wird nun ein Aufgabenbezogener Ansatz bevorzugt.

Dieser Ansatz folgt dem Prinzip der „vollständigen Handlung“, der eine integrierte und Stoffübergreifende Vermittlung anhand typischer Handlungsfelder vorsieht. Die einzelnen Schritten im Ablauf der Ausbildung[3]:

  1. Allgemeine Grundlagen legen
  2. Ausbildung planen
  3. Auszubildende einstellen
  4. Am Arbeitsplatz ausbilden
  5. Lernen fördern
  6. Gruppen anleiten
  7. Die Ausbildung beenden

 

Da diese Handlungskette als geschlossener Kreis zu verstehen ist, wird dieser Ansatz auch „ganzheitlich“ genannt.

[1] Quelle: www.juris.de

[2] Quelle: http://www.foraus.de

[3] Quelle: http://www.foraus.de/lernzentrum/lernmodul_aevo.html


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