Warenausgang: Versand
Der Versand einer Ware beinhaltet den Vorgang der Verpackung, die Erstellung der Versandpapiere, die Beauftragung eines Spediteurs oder Transporteurs mit dem Transport, die Übergabe der Versandstücke an den Transporteur, den Transport und das Abladen der Versandstücke am Empfangsort.
Das bedeutet, das erst mit der Annahme des Versandstückes durch den Empfänger ( dieser Vorgang wird als körperlicher Besitzerwechsel bezeichnet) und seine Unterschrift die Gefahr vom Verkäufer auf den Empfänger oder Käufer (fall dieser auch Empfänger ist) übergeht.
Hierzu verweise ich auf den angesprochenen Paragraph §377 ff des HGB über Mängel und Rügepflicht, Haftung und Haftungsausschluss.
Das heißt also auch, dass der Versender der Ware, wenn er denn der Verkäufer ist oder in seinem Auftrag handelt, selbst dafür verantwortlich ist, ob der Empfänger auch die notwendigen technischen Hilfsmittel zur Entladung besitzt.
Nach dem Transportrechtreformgesetz endet die Verantwortung des Transporteurs für die Ware nach der Anzeige des Warenüberbringers, dass die Ware abladebereit angekommen ist.
Somit hat der Versender theoretisch durch Rücksprache mit dem Empfänger die Lieferung anzuzeigen und sich zu versichern ,dass die Ablademöglichkeit vor Ort gegeben ist - in der Praxis jedoch kommt es oft genug vor, dass vor Ort beispielsweise kein Stapler vorhanden ist, der Kran - wenn vorhanden - das Gewicht nicht heben kann oder die Transporteinheit zu groß für die Entladezone beim Empfänger ist. In diesen Fällen kann der Spediteur/Transporteur unter Umständen . wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist - ein Standgeld verlangen, oder aber einen Rücktransport veranlassen, bzw. eine Umladung in geeigneter Weise anordnen. Theoretisch trägt der Versender diese Kosten, aber in der Praxis findet der Empfänger dann meist doch eine Möglichkeit, die Ware anzunehmen - besonders, wenn er der Besteller ist, und die Frachtkosten trägt!
Versandvorschriften und möglichge Transportformen
Bestimmte Güter erfordern bestimmte Versandarten, bestimmte Empfänger oder Empfangsorte stellen besondere Anforderungen an die Verpackung und die Versandpapiere.
Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter (GGVS - ADR)
- Kennzeichnungspflicht der Verpackung mit den entsprechenden Gefahrenzetteln
- Auswahl geeigneter Verpackungsmittel - UN genormte Kartons, Fässer, IBCs
- Beachtung der freien Mengen für den Versand ohne Kennzeichnungspflicht der Transporteinheit (Stichwort LQ - limited quantity)
- Erstellung der Versandpapiere mit Angabe der UN Nummer, Gefährdungsklasse und Unfallmerkblatt
- Nur Transporteure mit der entsprechenden Zulassung (ADR-Schein) dürfen den Transport gefährlicher Güter vornehmen, wenn die Menge nach ADR kennzeichnungspflichtig an der Transporteinheit ist - die sichere Verstauen und Transportsicherung ist vom Absender zu überprüfen
Versand über Kurier-,Express- und Paketdienste (KEP-Dienste)
- Gewichtsbegrenzung
- Anbringen der Unternehmensspezifischen Aufkleber
- Beachtung eventueller Größenbegrenzungen
- Beachtung bestimmter Transportausschlussklauseln in den AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) des Transportunternehmens
Hierzu zählen Post, Postexpress, DPD, UPS, TNT, Transoflex, um nur einige zu nennen
Versand per Stückgut
Stückgut kann per Spedition, per KEP-Dienst, per Bahn oder per Flugzeug versendet werden. Oftmals wird beim Transort eine Kombination der verschieden Verkehrsträger benutzt. Entscheidend ist: Der Transport wird bei einem Unternehmer in Auftrag gegeben (meist Spedition) ud der sorgt für einen entsprechenden Transporteur / Frachtführer. Bei entsprechend großen Logistikunterhehmen wird der Transport dann ähnlich organisiert, wie beim Paketversand
Speditionen
Spediteure sind Auftragsnehmer, aber nicht automatisch Transporteur oder Frachtführer. Ein Spediteur kann einen Subunternehmer einsetzten, der wiederum in seinem Auftrag die Ware abholt und zum Bestimmungsort bringt. Die Preise richten sich hierbei nach Entfernung, Gewicht und Sperrigkeit der güter (Lademeter) und sind frei verhandelbar, d.h. es ist absolut legitim mit mehreren zu sprechen und sich den entsprechend günstigsten auszusuchen. Beliebt sind bei einem entsprechenden Versandaufkommen Rahmenverträge abzuschließen, die ein bestimmtes Kontingent zum Transport veranschlagen und entsprechend kalkulierte Preise dafür in Rechnung bringen. Besondere Vorschriften für Art und Aussehen der Verpckung gibt es nicht - nur zweckmäßig und sicher muss sie sein, damit beim Verteilen auf andere Verkehrsträger nichts passieren kann. Es gelten natürlich die einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID. Im ADSP werden die Pflichten und Rechte von einem Dachverband verfasst geregelt und bewegen sich damit im gesetzlich im TRG und BGB verankerten Rahmen
Bahntransport
Versendung von Stückgut per Bahn erfolgt meist per Kombiverkehr, d.h. ein LKW holt ab und bringt das Sammelgut zum Bahnhof, wo es verladen und zum Bestimmungsbahnhof gebracht, dort entladen und per LKW verteilt wird. Oftmals haben Logistikunternhemn, die offenkundig per LKW abholen und transportieren, dennoch Abkommen mit der Bahn, um die Strecke zwischen den einzelnen Logistikzentern zu überbrücken. Lohnenswert für einen direkten Transportauftrag an die Bahn sind Versendung von großen Mengen gleichförmiger Güter, wie z.B. Rohstoffe, Chemikalien, sperrige Güter (Maschinen, Autos) oder Massengüter. Hierbei gelten die Bestimmungen der Bahn.
Luftfracht
Für Luftfracht gelten besondere Vorschriften. Zweckmäßigerweise sollten nur leichte und/oder eilige Güter versendet werden, da der Transport sehr teuer ist. Außerdem können gefährliche Güter nach ADR/RID meist nicht per Flugzeug versendet werden, insbesondere die der Klassen 1, 2 und 7.
Versandpapiere
Versandpapiere werden auch Warenbegleitpapiere genannt
Sie umfassen mindestens den Lieferschein, unter Umständen Zollpapiere, Packschein, Unfallmerkblätter oder Rechnung.
Lieferschein
Der Lieferschein, als wichtigstes Papier, enthält (mindestens):
Absender
Empfängeradresse
Datum der Ausstellung und Datum des Versandtages
Art, Menge und Benennung der Ware
Da der Lieferung meist ein Kaufvertrag zugrunde liegt, ist die Angabe der Zahlungs- und Preisstellungsmodalitäten, der Gerichtsstand des Unternehmens und die Kontoverbindung, sowie Eigenzumsvorbehalt und Verwendungsklauseln nicht zwingend Bestandteil des Lieferscheins, sondern der Rechnung und / oder des Kaufvertrages. In der Praxis werden diese Punkte jedoch dennoch mit dem Lieferschein dem Empfänger bekanntgegeben, genauso die Praxis, die eigenen AGB auf der Rückseite abgedruckt, dem Empfänger bekanntzumachen.
Ein einfacher Lieferschein ist bei Beförderung mit firmeneigenem LKW im Werksverkehr oder innerhalb der Bundesrepublik außerdem schon als Warenbegleitschein zugelassen.
Beispiel:
Peter Peters Petrowerke - Fabrik für Vogel und Kleintierfutter
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ppp-Vogelgasse 33 - 12345 Neufeld Maximilian Bratbecker Brotweg 99 |
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Lieferschein |
25.06.1999 |
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Pos |
Art |
Menge |
1 |
Vogelfutter Nimmersatt |
24 Stk. |
2 |
Taubengift Friedensmacher |
2 kg |
3 |
Nagerfein Kleintierfutter |
100 kg |
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Versand am: 26.06.1999 durch unseren Wagen |
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Ware in einwandfreiem Zustand erhalten |
Datum |
Unterschrift |
Frachtbrief
Der Frachtbrief ist das Warenbegleitpapier im Güterverkehr und mittlerweile wird der internationale Frachtbrief CMR allerorten eingesetzt
Er enthält neben Absender und Empfänger die Adresse des Transporteurs oder der Spedition, zusätzlich werden die Staatenzugehörigkeit in ausgeschriebener Form (nicht BRD sondern Bundesrepublik Deutschland) der am Transport beteiligten Firmen angegeben.
Enthalten sind ferner: Belade und Abladestelle, Datum, Art der Ware, Menge der Versandstücke und ihre Form, Bezifferung oder Kennzeichnung der Packstücke, Einzel- und Gesamtgewicht der Sendung, Umladeverbot und Transportbeschränkungsklauseln, Angabe zu Verpackung und Transportschäden (Vorsicht!)
Er wird in vierfacher Ausfertigung erstellt, wobei das Original die Ware bis zum Versandort begleiten muss. Dieses Original dient dem Transporteur als Abrechnungsgrundlage mit dem Auftraggeber und verbleibt bei ihm.
Der Transporteur ist berechtigt, die Ausstellung dieses Frachtbriefes vom Versender zu verlangen (internationales und EG-Recht), kann aber auch selbst die Ausfertigung übernehmen und dem Versender zur Unterschrift vorlegen.
Der Versender haftet für die Richtigkeit der Angaben auf diesem Papier.
Nationaler Frachtbrief (Beispiel)
Absender |
Versandort |
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Frachtbrief | |
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Berechnung-Grundlagen |
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Empfänger |
Bestimmungsort |
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Entfernung(km) |
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Kennzeichen |
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Anhänger |
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Frachtführer |
weitere Beladestellen |
weiter Abladestellen |
Fahrzeugführer |
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Bereitstellung zur Beladung (Datum) |
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Bereitstellung zur Entladung (Datum) |
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Das beförderte Gut ist nach Bestimmung durch die ADR zur Beförderung auf der Straße freigegeben und entspricht den Bestimmungen |
Beförderungsbestimmungen |
offen / geschlossen |
Zeiten |
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Umladeverbot |
ja / nein |
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Anzahl (Colli) |
Inhalt / Benennung |
Gefahrgut? |
Bruttogewicht (kg) Volumen (ltr.) |
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Freivermerk |
Nachnahme |
Wert des Gutes |
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Vorbehalte des Frachtführers |
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Reklamation des Empfängers |
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Palettentausch |
beim Absender abgegeben |
erhalten |
beim Empfänger abgegeben |
erhalten |
Europalette |
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Einweg |
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Gitterbox |
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andere |
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Ort und Tag der Ausstellung (Firmenstempel) Unterschrift Absender |
Empfang der Ware (Firmenstempel) Unterschrift Empfänger |
Gut übernommen (Firmenstempel) Unterschrift Transporteur |
Der CMR ist das Warenbegleitpapier für internationale Transporte, also grenzüberschreitenden Verkehr. Im Zuge der Harmonisierung des internationalen Handels ist er Teil des Abkommens und somit auch international genormt. Er kann auch für Inlandstransporte eingesetzt werden.
Internationaler Frachtbrief „CMR“ (Beispiel:)
1) Absender |
C M R
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2) Empfänger |
16) Frachtführer
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3) Abladeort |
17) weitere Frachtführer
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4) Beladeort |
18) Vorbehalte des Frachtführers |
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5) Dokumente / Begleitpapiere |
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Vorbehalte des Empfängers
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6)Kennzeichen 7)Anzahl 8)Art der Verpackung 9) Bezeichnung |
10)Statistische Warennummer |
11)Brutto-Gewicht (kg) |
12)Volumen (m³) |
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a |
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b |
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c |
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d |
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e |
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13) Anweisung des Absenders (Zoll- und sonstige Amtshandlungen) |
19) zu zahlen |
Absender |
Empfänger |
Währung |
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(z.B. Incotermsbedingungen - verzollt, unverzollt, etc...) |
was? |
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was? |
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was? |
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14) Rückerstattungen |
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15) Frachtzahlungsanweisung |
20) Besondere Vermerke / Vereinbarungen |
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frei |
(z.B. Umladeverbot) |
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unfrei |
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21) Ausfertigungsort und Datum der Ausfertigung |
kg |
Tarif |
Güterart |
Frachtsatz |
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Abrechnungsgrundlagen (km, Zeiten, Tarife, Beförderungsentgelte) |
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von - bis |
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km |
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von - bis |
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km |
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Summe |
Währung |
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Absender Firmenstempel, Datum, Unterschrift des Absenders |
Frachtführer Firmenstempel, Datum, Unterschrift des Absenders |
Empfänger Firmenstempel, Datum, Unterschrift des Absenders |
Der CMR ist bis auf kleine Abweichungen stets gleich aufgebaut, die Ausfüllung muss vollständig erfolgen. Die Grau hinterlegten Felder werden vom Transporteur selbst ausgefüllt, insbesondere die Transportdaten und Berechnung.
Auf dem CMR sind bestimmte Felder unbedingt auszufüllen, z.B. 5) Begleitpapiere, 6) bis 12) Transportgut, selbstverständlich 1) bis 4) Adressen und Be-/ Entladestellen.
Wichtig ist auch hierbei, dass Absender, Frachtführer und Empfänger mit Firmenstempel und Unterschrift die Richtigkeit des Papiers bestätigen - Alle aufgeführten Papiere müssen bei der Übergabe des CMR an den Frachtführer tatsächlich vorhanden sein, das Gewicht und Inhalt der Sendung korrekt angegeben werden.
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