Im Umweltrecht ist eine der Probleme bei der effizienten Verfolgung von Umweltdelikten die Tatsache das es den ermittelnden Beamten obliegt, die Einordnung des Deliktes als Ordnungswidrigkeit, die, wie wir wissen, nur mit einem Bußgeld (Verwarnungsgeld) belegt wird, oder als Straftat, die automatisch zum Strafverfolgungszwang durch Polizei und Staatsanwaltschaft führt, eigenständig vorzunehmen.Es obliegt also dem Ermittler, das Vergehen anzuzeigen oder gegen Zahlung eines Bussgeldes einzustellen.
Dieser Erlass der Bundesregierung, die den einzelnen Lädern in diesem Punkt freie Hand lässt, wird auch Kaffeetassenerlass genannt. Dies führt im Einzelfall dazu, dass bei offensichtlichen oder verdeckten Vergehen gegen das Bundesimmsionsschutzgesetz, die Gewässerschutzverordnung oder anderen Umweltschutzgesetzen (Binnengewässer, Küstenschutz, Landschaftsschutz), der Verursacher selbst durch Anzeige beim zuständigen Amt den Beamten beeinflussen kann, das Delikt nur als Ordnungswidrigkeit einzustufen - die ausgesprochenen Verwarnungsgelder fließen dann unmittelbar in den Landeshaushalt ein - oder aber bei einem begründeten Verdacht der Umweltstraftat durch frühzeitige Selbstanzeige das Strafmaß positiv zu beeinflussen.
Dieser Begriff wird in Gewässerschutzverordnung sinngemäß wie folgt definiert:
Eine Umweltstraftat liegt dann vor, wenn durch eine die Einwirkung... das Gewässer nachhaltig in chemischer oder physikalischer Zusammensetzung verändert wird und diese Veränderung nachweislich auf den Verusacher zurückzuführen ist ,z.B.:
Allen Delikten gemein ist, dass die Wirkung langanhaltend zu beobachten ist, oder eine schleichende Vergiftung über einen langen Zeitraum erfolgt oder erfolgen könnte.
In diesen Fällen sind die Beamten verpflichtet, diesen
Strafbestand anzuzeigen. Somit liegt hier keine OWI
(Ordnungswidrigkeit) mehr vor, sonder der Verdacht einer
(Umwelt)Straftat - Die Folge: Die Staatsanwaltschaft beauftragt die
Polizei mit der Ermittlung in diesen Fällen.
Kommt es zur Verhandlung und zu einer Verurteilung, so liegt eine Straftat nach §324 ff vor.
Entscheidet der zuständige Beamte jedoch auf Ordnungswidrigkeit, so kann er ein Bußgeld verhängen.Mit der Zahlung des Bußgeldes, dessen Höhe meist in keiner Relation zum entstanden Schaden ist, ist der Verursacher meist besser bedient. Da die Sache somit nicht öffentlich wird, muss er auch keinen Imaggeverlust befürchten.Ausserdem zahlen die Vesicherungen bei eventuellen Regressansprüchen Dritter, da keine Straftat oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt...
Dies führt dazu, dass große Chemie- und Pharmaunternehmen meist schon ein Jahresbudget zur Begleichung von OWI-Geldern in die Jahreskalkulation aufnehmen. Die Presseabteilungen sind außerdem angehalten, jeden Unfall von vorneherein als kleine Störung ohne Gefährdungspotential zu erklären - während der ermittelnde Beamte bei ner Tasse Kaffe die Höhe des Bußgeldes festlegt.(Anmerkung: Dies ist eine Interpretation aus diversen Einzelfällen in der Vergangenheit)
Bei einer Straftat jedoch wird die verhängte Strafe - meist in Form von Haftstrafen für die Verantwortlichen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen - der Allgemeinheit nicht zugute kommen, mit dem Ableisten der Strafe sind die Verursacher strafrechtlich aus dem Schneider. Zivilrechtlich gegen den Verursacher vorzugehen, um Einsatzkosten der Rettungskräfte und Schadenersatzforderungen durchzusetzen, führt in vielen Fällen nicht zum gewünschten Erfolg - Sitz der Verursacher im Gefängnis oder führte die Strafe zum wirtschaftlichen Ruin des Betriebes, ist auch zivilrechtlich der Schaden, bzw. die Regulierung des Schadens nicht mehr einklagbar.
Somit ist diese "Praxis" zwar im gesellschaftlichen Sinn unmoralisch, dient aber letztlich doch der Allgemeinheit wieder, da zumindest nach Verursacherprinzp ein Teil der Kosten für die Allgemeinheit wieder zurückgeholt wird
Trotz dieser als relative Narrenfreiheit anmutenden Praxis: Auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften muss jeder Vorgesetzte peinlich genau bedacht sein - denn das Unternehmen wird in jedem Fall versuchen, die Verantwortung nachweislich dem direkten Vorgesetzten der Abteilung, in der dieses Delikt passierte, zuzuschreiben. Und von der persönlichen Haftung vor dem Strafgesetzbuch schützt auch keine Betriebsversicherung.
Somit ist die Handlungsgrundlage klar umrissen: Durch konsequente Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter muss das Risiko minimiert werden, bei Erfolg eines Vergehens oder dessen Erkennen muss konsequent eine mögliche Ausweitung des Schadens nach eigenem Ermessen im Rahmen der eigenen Möglichkeiten vermieden werden.
Denn sind die Mitarbeiter entsprechend unterrichtet - und schütten trotzdem Öl in die Kanalisation - können diese Mitarbeiter selbst und unmittelbar zur Rechenschaft gezogen werden.
Erfolgt eine Handlung zur Eindämmung eines möglichen Umweltschadens erkennbar und zeitlich unmittelbar, so wächst die Chance, das Strafmass herabzusetzen, größeren Schaden von Mensch und Natur abzuwenden und mit einem blauen Auge davonzukommen.
Bei Personenschäden ist natürlich ein Extremfall eingetreten - um eine Ermittlung der Strafverfolgungsbehörde wird dann keiner herumkommen - aber auch hier gilt: sind alle erdenklichen Maßnahmen zur Vermeidung des Unglücks getroffen worden, so ist auch hier mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen.
Also sollte die oberste Regel lauten: Verantwortungsvoll handeln und die Eigenverantwortung der Mitarbeiter stärken.
Im folgenden Abschnitt ein Auszug aus dem StGB bezüglich umweltstrafrechtlicher Aspekte
§ 324a Bodenverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch
§ 325 Luftverunreinigung
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt ein Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die geeignet sind,
§ 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
§ 326 Umweltgefährdende Abfallbeseitigung
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
§ 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung