§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gü-tern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Ge-samtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handeismakler und Kommissionäre, soweit
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkeh r.
§2 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
(2) § 14 bleibt unberührt.
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer; dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn
(3) Die Bedingungen für den Berufszugang nach Absatz 2 sind vorbehaltlich von Ab-satz 6 Nr.1 gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3a) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisaus-fertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im in-nerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABI. EG Nr. L 124 S.1) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach der Verord-nung (EWG) Nr.881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güter-kraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 95 S.1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigungen nicht nochmals in Ansatz gebracht wer-den.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßi-gen Beschränkungen erteilt werden.
(5) Hat bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen oder ist diese nachträglich entfallen, kann die Erlaubnis zurückgenom-men oder widerrufen werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Finanzbehörden dürfen die Erlaubnisbehörde davon in Kenntnis setzen, daß der Unternehmer die ihm ob-liegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder eine eides-staifliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Wi-derruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die Erlaubnisbehörde dem Bundesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewer-bes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-rates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
(7) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die Erlaubnis-behörde. Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.
§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die Erlaubnisbehörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 des Ra-tes vom 26. März 1992 in der jeweils geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
Ein Unternehmer; dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Be- rechtigungen sind die
§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr
(1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaub-nis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Driffstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltan-forderungen für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im In-land durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß während der ge-samten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden.
(2) Das Fahrpersonal muß die erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise nach Absatz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Beförderung im gewerbli-chen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber an-gegeben werden. Das Fahrpersonal muß das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtig-ten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zu-gänglich machen.
§ 7a Güterschaden-Haftpflichtversicherung
(1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei Beförde-rungen mit Be- und Entladeort im Inland nach dem Vierten Abschnitt des Handels-gesetzbuchs in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.
(2) Das Fahrpersonal muß den Versicherungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aus-händigen.
(3) Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr den Abschluß und das Erlö-schen der Versicherung mit.
§ 8 Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte
(1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen. Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfle-ger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflege-schaft oder Nachlaßverwaltung.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen binnen drei Moanten nach der Annah-me ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Erlaubnis beantragt hat. Ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwal-ter. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden.
(3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person darf ein Dritter; bei dem die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr.1 und 3 noch nicht festgestellt wor-den sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monaten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Moante verlängert werden.
§ 9 Erlaubnis- und Versicherungsireiheit
Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht.
§ 10 Organisation
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesober-behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet.
(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr gere-gelt.
§11 Aufgaben
(1) Das Bundesamt erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrs, die ihm durch dieses Gesetz, durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind.
(2) Das Bundesamt hat darüber zu wachen, daß
§ 12 Befugnisse
(1) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist, kann das Bundesamt insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Über-wachungsmaßnahmen im Wege von Stichproben durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten. Das Fahrpersonal hat den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfül-lung der Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Es kann die Auskunft auf Fragen verwei-gern, deren Beantwortung es selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-zen würde.
(2) Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkei-ten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes auf Antrag eines Landes auch Kraftomnibusse anhalten.
(3) Das Fahrpersonal hat die Zeichen und Weisungen der Beauftragten des Bundesamtes zu befolgen, ohne dadurch von seiner Sorgfaltspflicht entbunden zu sein.
Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 Nr.1 und 2 sowie Nr.3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von Straßen> erforderlich ist, können Beauftragte des Bundesamtes bei Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförde-rung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten
(5) Die in Absatz genannten und für sie tätigen Personen haben den Beauftragten des Bundesamtes auf Verlangen alle für die Durchführung der Überwachung nach § 11 Abs. 2 Nr.1 und 2 sowie Nr.3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von Straßen) erforderlichen
(6) Stellt das Bundesamt in Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befug- nisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, daß Zuwiderhandlungen gegen
§ 13 Untersagung der Weiterfahrt
Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahr-nehmung der ihm nach § 11 Abs. 2 Nr.1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforder-lich ist.
§ 14 Marktbeobachtung
(1) Das Bundesamt beobachtet und begutachtet die Entwicklung des Marktgeschehens im Güterverkehr (Marktbeobachtung). Die Marktbeobachtung umfaßt den Ei-senbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr. Mit der Marktbeobachtung sol-len Fehlentwicklungen auf dem Verkehrsmarkt frühzeitig erkannt werden. Es be-steht keine Auskunftspflicht.
(2) Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr über den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens und die absehbare künftige Entwick-lung.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen dem Bundesamt vom statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der Verkehrsstatistik, zu-sammengefaßte Einzelangaben übermittelt werden, sofern diese keine Rückschlüs-se auf eine bestimmte oder bestimmbare Person zulassen.