Der Gefahrgutbeauftragte
Wer oder was sind Gefahrgutbeauftragte?
Gefahrgutbeauftragte sind Menschen, die aufgrund einer besonderen Ausbildung und nach Ablage einer Prüfung vom Gesetzgeber dazu legitimiert sind, Betrieben, die mit Gefahrgut zu tun haben, mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Unabhängig von den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen wachen sie über die Einhaltung der Vorschriften bei Lagerung, Versand und Transport von gefährlichen Gütern innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes. Ohne direkte Weisungsbefugnis sind sie der Geschäftsleitung nebengeordnet, können aber aufgrund ihrer Position durchaus auf die Einhaltung der Vorschriften aus der ADR bestehen. Hierbei sind sie an das Regelwerk des Gesetzgebers, das in deutscher Übersetzung für den Verkehrsträger Strasse GGVS heisst, gebunden.
Um ihre Aufgaben im Betrieb wahrnehmen zu können, werden durch Schulung beauftragte Personen auf diese Aufgabe vorbereitet, da diese (anders als der Gefahrgutbeauftragte) jederzeit vor Ort sind und leichter Entwicklungen und Fehlerquellen erkennen können. Letzlich liegt jedoch die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften in ihren Händen.
Die Personen, die mit diesem Gesetz vertraut sind, haben diese Kenntnis mittlerweile alle fünf Jahre erneut in einer Prüfung zu beweisen.
Erst die schriftliche Berufung durch ein Unternehmen setzt diese Personen als Gefahrgutbeauftragten ein
Was also macht ein Gefahrgutbeauftragter?
Wenn wir uns den Text des Gesetzgebers betrachten, könne wir erahnen, wie vielschichtig und kompliziert die Aufgabe eines Gefahrgutbeauftragten sein kann:
Auszug aus der GbV
Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,
- unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes,
- Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
- Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht sollte insbesondere enthalten:
- Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
- Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen
- bis 5 t
- mehr als 5 t bis 50 t
- mehr als 50 t bis 1000 t
- mehr als 1000 t,
- Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt worden ist,
- sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.
Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
- Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:
- Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrgutes sichergestellt werden soll,
- Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gut Rechnung zu tragen,
- Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird,
- ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte,
- Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden,
- Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden,
- Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll,
- Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten,
- Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt,
- Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,
- Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen,
- Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen.
Die Aufgaben nach Nummer 2. und 3. entfallen für Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer oder Betriebsinhaber sind.
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