Eine Einführung in die Gefahrgutverordnung
Was ist Gefahrgut? |
Der
Gefahrgutbeauftragte hat einen Sinn! Diesen Sinn erkennt man allein
darin, dass auf unseren Strassen Jahr für Jahr Gefahrgüter in großen
Mengen transportiert werden, ohne dass es zu Unfällen oder gar
Katastrophen kommt.
Dieser Umstand liegt in der Arbeit der Gefahrgutbeauftragten
begründet, die durch ihre Erfahrung, ihr Wissen und das nötige
Handwerkszeug stets um eine Erhöhung der Sicherheit bemüht sind.
Der Autor bemüht sich mit dieser Seite ein Forum für Beauftragte und
Fahrer, Transporteure und Lagerverwalter, Meister und Mitarbeiter zu
schaffen. Die Fülle an Informationen, die zu diesem Thema in Umlauf
sind, mag ausreichend für diejenigen sein, die dieses Metier verstehen.
Dem Laien aber, der voller Interesse an diesem Thema einen Einblick
sucht, ist mit den üblichen Mitteln meist völlig überfordert.
An diese "Laien" sollte sich den auch diese Seite wenden.
In diesem Zusammenhang suche ich noch Gefahrgutbeauftragte, die ihr
Wissen veröffentlichen wollen, oder aber ihre bereits veröffentlichten
Artikel hier präsentieren wollen. |
Gefahrgut - gefährlich? |
Wen geht es etwas an? |
Das Vorschriftenwerk |
Aufbau der GGVSE |
Wie läuft der Transport? |
Was passiert bei Unfällen? |
Es sind Stoffe, Gegenstände und Gemische, von denen bei Unfällen (im
Betrieb oder auf dem Transport), bei unsachgemäßer und unvorsichtiger
Behandlung oder bei fehlerhafter Lagerung Gefahren für Leben,
Gesundheit und Material ausgehen können.
Dies ist der Fall bei
- Sprengstoffen, Munition und Feuerwerkskörpern [Klasse 1]
- Gasen und Gasgemischen (z.B Druckgasbehälter - auch Spraydosen) [Klasse 2]
- entzündbaren flüssigen und festen Stoffen und Gemischen [Klasse 3 und 4.1]
- selbstentzündlichen Stoffen [Klasse 4.2]
- Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln [Klasse 4.3]
- entzündend (oxydierend, bzw. brandfördernd) wirkenden Stoffen und organischen Peroxiden [Klasse 5.1 und 5.2]
- giftigen (toxischen) Stoffen [Klasse 6.1]
- ansteckungsgefährlichen (infektiösen) Stoffen [Klasse 6.2]
- radioaktiven Stoffen (Stichwort: Castorbehälter) [Klasse 7]
- ätzenden Stoffen [Klasse 8]
- wasser- und umweltgefährdenden Stoffen (hierzu sei auf die Regelungen des Gewässerschutzgesetzes hingewiesen) [Klasse 9]
Nach Art der Gefährdung werden diese Stoffe entsprechenden
Gefahrstoffklassen zugeordnet. Diese Klassifizierung richtet sich nach
den Vorgaben des ADR(Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route)/ RID (Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises
dangereuses) , deren Übersetzung und Umsetzung europaweit gültig
ist und in Deutschland u.a. in der GGVSE (früher in GGVS und GGVE geteilt) zu finden ist.
Diese Klasseneinteilung entspricht in der Reihenfolge den o.g. Gefahren:
- Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv
- Klasse 2 Gase
- Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
- Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
- Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
- Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden
- Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
- Klasse 5.2 Organische Peroxide
- Klasse 6.1 Giftige Stoffe
- Klasse 6.2 Ansteckungsgefährdende Stoffe
- Klasse 7 Radioaktive Stoffe
- Klasse 8 Ätzende Stoffe
- Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
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WELCHE GEFAHREN KÖNNEN VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN AUSGEHEN?
Gefährliche Güter können zu Explosionen führen. Explosionen können
sich ereignen mit Sprengstoffen und Munition sowie mit brennbaren
Flüssigkeiten, Dämpfen, Stäuben oder Gasen, wenn diese mit Luft
vermischt werden.
Oder die Güter sind hochentzündlich und können durch den kleinsten Anlass entflammt werden.
Es gibt Stoffe, denen ist nicht anzusehen, dass eine Berührung
ungeschützt schwere gesundheitliche Schäden verursacht, oder
Verätzungen der Haut und Atemwege. Selbst für Menschen äusserlich
unschädliche Stoffe stellen eine Gefahr für Trinkwasser und Gewässer
dar und können schwere Umweltschäden hervorrufen.
Radioaktivität ist nicht wahrnehmbar, aber die Folgen der Strahlung
(genetische Schäden des Erbgutes aller Lebewesen, Erkrankung und Krebs)
sind verhehrend.
Es gibt zahlreiche gefährliche Stoffe, von denen jeweils mehrere
Gefahren ausgehen können. So kann z.B. ein entzündbarer Stoff auch
giftige und/oder ätzende Eigenschaften haben. Man unterscheidet in
solchen Fällen zwischen Hauptgefahr (Primärgefahr) und Nebengefahren
(Sekundärgefahren).
Die nachfolgende Aufzählung enthält Informationen zu
Entzündbar sind Stoffe, die z.B. durch heiße Oberflächen (Auspuffrohr),
Funken oder offene Flammen (angezündetes Streichholz, brennende Kerze,
angebrannte Zigarette) entzündet werden können und dann weiterbrennen
oder weiterglimmen. Ein Funken kann beispielsweise beim Ein- oder
Ausschalten einer elektrischen Lampe oder eines elektrischen Gerätes,
das nicht in explosionsgeschützter Ausführung hergestellt ist,
entstehen, aber auch beim Schlagen mit einem Hammer oder
Schraubenschlüssel auf Metall. Beispiele für entzündbare Stoffe: ·
Benzin, · Heizöl, · Dieselkraftstoff, · Schwefel in geschmolzenem
Zustand, · brennbare Gase.
Selbstentzündlich sind Stoffe die sich ohne äußere Flammeneinwirkung erhitzen und schließlich entzünden können.
Beispiele für selbstentzündliche Stoffe:
· Weißer oder gelber Phosphor,
· Aluminiumstaub.
· Holzstaub
Auch ölige Putzlappen oder Putzwolle können sich durch chemische Zersetzung selbst entzünden.
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Bestimmte Stoffe können bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft
entzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln. Diese Gase können
durch heiße Oberflächen, Funken oder offene Flammen entzündet werden.
Beispiele für Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase
entwickeln: · Kalium, · Natrium.
Entzündend wirkende Stoffe geben bei Berührung mit anderen,
insbesondere entzündbaren Stoffen, Sauerstoff in erheblicher Menge
frei, so daß es zur Entzündung kommen kann. Beispiele für entzündend
wirkende Stoffe: · Flüssige und komprimierte Luft · Technischer
Sauerstoff (z.B. Sauerstoffflaschen zum Schneidbrennen)
· Wasserstoffperoxid in wäßrigen Lösungen mit mehr als 60%
Wasserstoffperoxid, · organische Peroxide
Giftige Stoffe können nach Einatmen, Verschlucken oder nach Berührung
mit der Haut erhebliche Gesundheitsschäden oder den Tod verursachen.
Beispiele für giftige Stoffe: · Chlorgas · Phenol ·
Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide)
· Farbe
· Arsen
· Quecksilber
Gesundheitsschädlich sind Stoffe, die geringere, aber doch zu beachtende Gesundheitsschäden hervorrufen.
Beispiele für gesundheitsschädliche Stoffe:
· Methylenchlond,
· Bariumoxid
Infektiöse (ansteckungsgefährliche) Stoffe
Infektiöse (ansteckungsgefährliche) Stoffe enthalten lebensfähige
Mikroorganismen, von denen bekannt ist, daß sie Krankheiten bei
Menschen und Tieren verursachen können. Beispiele für infektiöse
Stoffe: · Blut, · Eiter, · Organismen mit neukombinierten Nukleinsäuren
(genteschnisch verändert)
· An Tollwut erkrankte oder gestorbene Tiere
Ätzende Stoffe zerstören lebendes Gewebe (z.B. Haut) und greifen auch feste Stoffe (z.B. Metalle) an.
Beispiele für ätzende Stoffe:
· Schwefelsäure,
· Salzsäure,
· Natronlauge.
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Und was habe ich mit Gefahrgut zu tun?
Folgende Liste gibt in kurzer Form und beispielhaft Aufschluss
darüber, das Gefahrgut in fast jedem Betrieb der Industrie und Handwerk
zu finden ist. Füllt man diese Liste einmal aus und die Summe der
Gewichte pro Jahr überschreitet 50.000 Kilogramm, so sollte man
dringend Kontakt zu einem Gefahrgutbeauftragten aufnehmen!
Bezeichnung | vorhanden | Menge (in KG) pro Jahr |
Altöle | | |
Batterien, säuregefüllt, neu | | |
Batterien, voll, alt, Abfall, zur Entsorgung | | |
Batteriesäure, Kanister, voll | | |
Benzin- und Ölabscheiderinhalte | | |
Desinfektionsmittel, Behälter, leer, ungereinigt | | |
Dieselkraftstoff, für Baumaschinen, voll | | |
Dieselkraftstoff, leer | | |
Entwicklungsbäder, verbraucht, zur Entsorgung | | |
Fester Abfall mit entzündbaren Flüssigkeiten | | |
Gase in Flaschen oder in Spraydosen, verschiedene Inhalte, z.B.:
- Acetylengas, Flaschen, leer oder voll
- Propangas, Flaschen, voll oder leer
- Sauerstoff, Flaschen, voll oder leer
- Schutzgas, Flaschen, voll oder leer
- Gasfeuerzeuge als Werbeträger
- Spraydosen, Farben, Grundierung
- Spraydosen, Lacke
- Spraydosen, Reiniger
- Spraydosen, Rostlöser
- Spraydosen, versch., teilentleert, zur Entsorgung
| | |
Halogenhaltige Lösemittel (Tri, Per, ähnl.) | | |
Härtesalzbehälter, leer, ungereinigt | | |
Härtesalze, verschiedene, alt, zur Entsorgung | | |
Härtesalze, verschiedene, neu | | |
Laborchemikalien, Behälter, leer, ungereinigt | | |
Laborchemikalien, Behälter, voll | | |
Lacke, Farben | | |
Lacke, Farben, als Rest, flüssig in Behältern | | |
Lacke, Farben, fest (trocken) in Eimern und Dosen | | |
Lackverdünner | | |
Laugen, verschiedene, Behälter, leer, ungereinigt | | |
Laugen, verschiedene, Behälter, voll | | |
Leere, ungereinigte Behälter von Klebemitteln | | |
Leere, ungereinigte Säurebehälter von Batteriesäure | | |
Leere, ungereinigte Säuren-/Laugengefäße | | |
Leim-/ und Klebemittel, brennbar, entzündlich | | |
Lösemittel | | |
Lösemittelhaltiger Abfall (Lappen, Waschreste) | | |
Ölgetränkte Aufsaugmittel (Bindemittel) | | |
Putzlappen, verunreinigt, zur Reinigung | | |
Putzwolle, ölverunreinigt | | |
Säure-/ und/oder laugenhaltige Aufsaugmittel | | |
Säuren, verschiedene, Behälter, leer, ungereinigt | | |
Säuren, verschiedene, Behälter, voll | | |
Verunreinigte Lösemittel, flüssig (Pinselreiniger) | | |
Verunreinigte Lösemittel, pastös (Schlamm) | | |
Wie ist das Verkehrsaufkommen gefährlicher Gütern ?
Gefährliche Güter werden heute in unseren technisch orientierten
Gesellschaft vielfältig genutzt. Sie werden zur Produktion von neuen
Stoffen, in der Produktion selbst oder als Handelsprodukt benutzt oder
entstehen als Abfallprodukt.
Der weltweite Handel mit gefährlichen Gütern und Abfallprodukten
nimmt ständig zu. Allein in den Bundesrepublik Deutschland werden
jährlich etwa 500 Millionen Tonnen (Stand 2000, Tendenz steigend) Gefahrgüter befördert, davon im:
- Straßenverkehr etwa 320 Millionen Tonnen
- Eisenbahnverkehr etwa 60 Millionen Tonnen
- Binnenschiftsverkehr etwa 52 Millionen Tonnen
- Seeschiffsverkehr etwa 63 Millionen Tonnen
- Luftverkehr etwa 0,6 Millionen Tonnen
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Gefährliche Stoffe müssen sicher befördert werden, damit Menschen, Tiere, Umwelt und Sachen nicht gefährdet werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, bestehen eingehende Sicherheitsvorschriften. Sie regeln im wesentlichen,
- welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen;
- wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet sein müssen;
- wie die Beförderungsmittel (z. B. Fahrzeuge, Tanks, Container)
gebaut und ausgerüstet sein müssen sowie wann und wie sie zu prüfen
sind;
- wie die Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind;
- was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während der Beförderung zu beachten ist;
- wie das Personal, das gefährliche Güter befördert, zu schulen ist.
Solche Vorschriften bestehen nicht nur für Beförderungen innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch für grenzüberschreitende
Transporte. Es gibt sie für die einzelnen Verkehrsträger:
- Eisenbahn
- Straße
- Binnenschiffahrt
- Seeschiffahrt
- Luftfahrt
Diese Seiten enthalten in Auszügen die einzelnen Vorschriften. Sie
sind im Bundesgesetzblatt verkündet. Auch jede Änderung dieser
Vorschriften sind unverzüglich im Bundesanzeiger wiederzufinden. Die
für den innerstaatlichen Bereich erlassenen Rechtsverordnungen beruhen
auf dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August
1975. Sie setzen weitgehend die internationalen Übereinkommen und/oder
Empfehlungen für den grenzüberschreitenden Verkehr in deutsches Recht
um.
Das Bundesverkehrsministerium gibt auf Anfrage Auskunft über Inhalt
und Quellen der einzelnen Rechtsvorschriften für die einzelnen
Verkehrsträger und/oder Regelungen.
Übersicht über die Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter
Alle Verkehrträger
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
Verkehrsträgerspezifische Verordnungen
- Gefahrguttransport nach dem neuen ADR/RID
in diese Verordnung, nach deutschem Recht die GGVSE fließen u.g. Verordnungen ein:
- Straßenverkehr Gefahrgutverordnung Straße (ADR)- ehemals GGVS
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, mit Anlage A und B,
einschließlich ADR, Europäisches Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
- Schienenverkehr Gefahrgutverordnung Eisenbahn (RID) - ehemals GGVE
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen, mit Anlage,
einschließlich RID. Ordnung für die internationale Eisenbahnförderung
gefährlicher Güter (RID-Regeln).
- Binnenschiffsverkehr Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (GGVBinSch)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
(ADNR), mit Anlagen A und B (Gilt auch auf den übrigen
Bundeswasserstraßen).
- Seeschiffsverkehr Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen mit IMDG-Code -deutsch.
- Luftverkehr Hier gelten internationale Vorschriften
- IATA-DGR
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr
des Internationalen Verbandes der Luftfahrtgesellschaften (IATA).
- ICAO-TI
Technische Anweisungen für die Beförderung gefährlicher Güter in
der Luft der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).
Außerdem gibt es eine Ausnahmeverordnung, zahlreiche
Durchführungsrichtlinien und Technische Richtlinien. Die Richtlinien
werden im Verkehrsblatt, dem Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr,
bekanntgegeben oder im Bundesanzeiger. Neben den speziell für den
Transport gefährlicher Güter geschaffenen Vorschriften sind auch die
übrigen gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit gefährlichen Stoffen
beschäftigen, zu beachten: das Wasserhaushaltsgesetz,
Sprengstoffgesetz, Abfallgesetz, Gerätesicherheitsgesetz,
Chemikaliengesetz, Atomgesetz,
Kriegswaffenkontrollgesetz, sowie die jeweiligen dazugehörenden
Rechtsvorschriften.
Internationale und Nationale Vorschriften / Organisationen
- ADN
- Entwurf eines Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
- ADNR
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
- ADR
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
- ECE
- Economic Commission for Europe - Wirtschaftskommission für Europa
- ECOSOC
- Economic and Social Council - Wirtschafts- und Sozialrat der UNO
- EG
- Europäische Gemeinschaft
- GGVBinSch
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung
auf die übrigen Bundeswasserstraßen (Gefahrgutverordnung
Binnenschiffahrt)
- GGVE
- Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Eisenbahn) - abgelöst durch die GGVSE
- GGVL
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Gefahrgutverordnung Luft- in Vorbereitung)
- GGVS
- Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen
(Gefahrgutverordnung Straße) - abgelöst durch die GGVSE
- GGVSE
- Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen und Schienen
(Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn)
- GGVSee
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
- IAEA
- International Atomic Energy Agency - Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
- IATA
- International Air Transport Association - Internationaler Verband der Luftfahrtgesellschaften
- IATA-DGR
- Dangerous Goods Regulations der IATA - Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der IATA
- ICAO
- International Civil Aviation Organization - Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
- ICAO-TI
- Technical lnstructions for the Safe Transport of
Dangerous Goods by Air - Technische Anweisungen für die sichere
Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO
- IMDG-Code
- International Maritime Dangerous Goods Code - Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
- IMO
- International Maritime Organization - Internationale Seeschiffahrts-Organisation
- ITC
- Inland Transport Committee - Binnenverkehrsausschuß
- OCTI
- Office Central des Transports - lnternationaux Ferroviaires - Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr
- RID
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
- RID-F
- Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter (RID)
- UNO
- United Nations Organization - Vereinte Nationen
- ZKR
- Commission Centrale pour la Navigation du Rhin - Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
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Da der grösste Teil der Transporte gefährlicher Güter über Land
geschieht, soll an dieser Stelle kurz der Aufbau / die Einteilung der
Gefahrgut Verordnung Strasse und Eisenbahn (GGVSE) vorgestellt werden.
Im Zuge der Restrukturierung der Vorschriften zur ADR und RID
erfolgt die Einteilung nun nicht mehr nach Randnummern, sindern in
numerisch geordneten Abschnitten, ähnlich den Gesetztesverordnungen.
Wie bei der alten GGVS beinhaltet auch die neue GGVSE die einzelnen
Gesetztestexte und als hauptsächlichen Teil die Anlagen A und B mit den
einzelnen Vorschriften für die einzelnen Klassen und
Beförderungsarten.diese Anlagen sind nichts anderes als die
angesprochenen multilateralen Abkommen nach RID (Eisenbahn) und ADR
(Straße)
Die "GGVSE" bezieht sich im wesentlichen auf:
- Dem Gefahrgutgesetz, der gesetzlichen Ermächtigung die Eigentliche GGVSE als Verordnung zu erlassen
- Dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Der Gefahrgutrahmenverordnung (GGRV), welche Zuständigkeiten,
Verantwortlichkeiten und spezielle für Deutschland geltende
Vorschriften und Einschränkungen enthällt, und nun voll in die GGVSE
eingeflossen Ausnahmen und Einschränkungen für den innerstaatlichen
Transport als Anöage 1 und 2 im Wortlaut enthält
- Der eigentlichen GGVS, welche seit 1997 nur noch eine Übersetzung des in ganz Westeuropa geltenden ADR ist.
- Der eigentlichen GGVE, welche wiederum die Übersetzung des RID ist,
und ebenfalls in ganz Westeuropa und allen Unterzeichnerstaten gilt
Die GGVSE besteht im wesentliche aus vier Teilen:
- dem eigentlichen Gesetzestext in 11 Paragraphen inklusive Übergangsbestimungen,
- der Anlage 1 - diese regelt explizit welche Güter innerhalb Deutschlands für zum Transport nach §7 zugelassen sind,
- der Anlage 2 - diese regelt explizit, welche Güter innerhalb
Deutschlands Abweichend zu den Abschnitte 1 bis 7 ADR/RID und 8 bis 9
ADR nicht zum Transport zugelassen sind,
- Der ADR/RID, die nicht im Text aufgeführt wird, wohl aber als Anlage gilt
Die ADR/RID wiederum ist in zwei Teile unterteilt:
- Anlage A - gilt für ADR und RID
- Anlage B - gilt nur für ADR
Insgesamt wird die ADR/RID nun wieder in 9 Abschnitte geteilt, wobei
Anlage A in Abschnitt 1 bis 7, anlage B in Abschnitt 8 und 9 geteilt
ist.
Der Teil A(Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für
gefährliche Stoffe und Gegenstände) der ADR/RID gliedert sich in
folgende Abschnitte:
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Geltungsbereich, Freistellungen, Ausnahmen
- Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
- Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
- Sicherheitspflichten der Beteiligten
- Abweichungen (z.B. Militär)
- Übergangsvorschriften
- Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
- Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
- Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
- Teil 2 Klassifizierung
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
- 2.2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- 2.2.2 Klasse 2: Gase
- 2.2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
- 2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
- 2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
- 2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
- 2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
- 2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide
- 2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe
- 2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
- 2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe
- 2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe
- 2.2.9 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
- Prüfverfahren
- Teil 3 Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften
sowie Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in
begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
- 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter
- Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
- Teil 5 Vorschriften für den Versand
- Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel
(IBC), Großverpackungen und Tanks Bau- und Prüfvorschriften für
Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, ortsbewegliche
Tanks, Metalltanks und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen
- Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
Der Teil B (Anlage B Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und
die Durchführung der Beförderung) gilt für die ADR und gliedert sich in:
- Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
- Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge
Wichtig sind für den Gelegenheits-Gefahrgut-Versender folgende Quellen:
- ADR/RID 1.4 , der regelt, was welche Person bei einem Gefahrguttransport zu tun hat
- ADR/RID 5.4, die u.a. Angaben im Beförderungspapier regelt (5.4.1 ff),
- ADR/RID 5.2. die Bezettelung und Kennzeichnung der Packstücke und Beförderungseinheiten regelt
- Die Stoffliste nach ADR/RID Teil 3, die Gefahrgüter nach Namen
sortiert enthält. (Vorsicht, englische oder Trivialbezeichnungen sind
möglich)
- Die Einstufungskriterien zu den einzelnen Klassen, wenn der Stoff
nicht namentlich genannt ist, und somit ermittelt werden muß, ob der
Stoff einer n.a.g.( nicht anderweitig genannt) Bezeichnung zugeordnet
werden muß. Diese finden sich in Abschnitt 2.2 ff
- Die Vorschriften für die LQ (limited Quantity) nach ADR 3.4
- Die Stoffliste für den erleichterten Transport ADR/RID Kapitel 1.1 im Abschnitt 1.1.3.6. mit den Freistellungsgrenzen
Zu diesen Ganzen Verordnungen Regelungen und Vorschriften gesellen
sich im Einzelfall in der Praxis noch andere Gesetzestexte (z.B. STVO, STGB, Chemikalienverordnung...) hinzu,
Ausnahmeverordnungen und Auslegungsanweisungen. Den Überblick kann man
hier nur behalten, wenn man sich den Rat eines erfahrenen
Gefahrgutbeauftragten holt, und sich mit einschlägiger Literatur
bestimmter Fachverlage eindeckt.
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Gefährliche Güter werden per Bahn, LKW, Tanklastzug, PKW, Schiff oder Flugzeug transportiert.
Der Schutz der Öffentlichkeit und Umwelt vor den Gefahren der transportierten
Güter ist hierbei oberste Prämisse. Besonderen Wert legt man auf die
Verpackung der Güter (Gefahrgutumschließung), da man hierbei von dem
Grundsatz ausgeht, daß die Gefahrgutumschließung um so sicherer sein
muß, je gefährlicher der jeweilige Inhalt ist. So reicht die Spannweite
der möglichen Verpackung/Transportart von offener (loser Schüttung)
über Kartonagen, BNCs, Kisten, Tanks bishin zu hermetisch geschlossenen
und als strahlungssicher eingestuften Behältern des sogenannten "Typs
B" bei radioaktiven Brennstäben (Castor-Behälter).
Gefahrgutumschließungen werden immer (Baumuster-)geprüft und behördlich
zugelassen, erkennbar an der un-Markierung auf der Verpackung, wodurch bestimmte Schutzklassen gewährleistet sind.
Diese Schutzklassen finden sich in den Verpackungsordnungszahlen im Verzeichnis der Güter wieder, und sind als vorgeschriebene Mindestanforderung zu sehen!
Im Straßenverkehr dürfen besonders gefährliche Güter, wie gewisse
Sprengstoffe, nur dann und in Ausnahmefällen befördert werden, wenn der
Transport mit Eisenbahn oder Binnenschiff - auch im sogenannten
Kombiverkehr (Huckepack- und Containerverkehr) - nicht möglich ist,
oder der Transport zu einer Verladestation auf einen dieser
Verkehrsträger länger dauert, als der direkte Weg zum Empfänger. Dies
ist durch eine Bescheinigung der Eisenbahnen (DB, DR) im
Containerverkehr außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und
Schiffahrtsdirektion, nachzuweisen. Der Fahrtweg außerhalb der
Autobahnen wird von den Straßenverkehrsbehörden nach eingehender
Prüfung vorgegeben und bestimmt.
Besonderer Wert wird auf die Schulung von Personen gelegt, die mit
gefährlichen Gütern umgehen. Seit 1. September 1981 dürfen nur noch
solche Tankfahrzeugführer zum Transport gefährlicher Güter auf der
Straße eingesetzt werden, die an einer von der zuständigen Industrie-
und Handelskammer anerkannten Schulung über den Gefahrguttransport
erfolgreich teilgenommen haben (Gefahrgutschein). Diese
Schulungspflicht wurde ab 1991 auch auf Fahrzeugführer von Fahrzeugen
mit gefährlichen Gütern in Versandstücken oder als Schüttgut
(sogenannte ,,Stückgutfahrer") im Stückgutverkehr ausgedehnt. Diese
teuren und intensiven Schulungen haben sich bewährt, wie fallende
Unfallzahlen und weniger Beanstandungen bei Kontrollen gezeigt haben.
Ob dies nun am gestiegenen Bewusstsein der Beteiligten oder den
drakonischen Strafen liegt, mag jeder selbst entscheiden.
Die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften wird von den zuständigen Stellen kontrolliert. Diese sind
- im Straßenverkehr die Polizei und die Bundesanstalt für den Güterverkehr;
- bei der Bundesbahn/Reichsbahn besondere Kontrolleure;
- im See- und Binnenschiffsverkehr die Wasserschutzpolizei;
- im Luftverkehr das Luftfahrt-Bundesamt.
In einigen Bundesländern erfolgt außerdem schon in den Betrieben
eine Kontrolle durch das Amt für Arbeitssicherheit (die Gewerbeaufsicht). Wer gegen die
Gefahrgutvorschriften verstößt, muß mit empfindlichen Geldbußen (OWI)
rechnen, in besonders schweren Fällen (Verstoss gegen StGB) sogar mit
Haftstrafen. Hierbei obliegt es dem kontrollierenden Beamten, eine
Einstufung des Vorfalls als OWI oder Straftat vorzunehmen (sog.
Kaffetassenerlass, anm. d. Autors)
Seit Oktober 1991 müssen Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen
Gefahrgut befördern, versenden, zur Beförderung verpacken oder
übergeben, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (seit 1999 "European
Safety Advisor", der erst nach einer bestandenen Prüfung diesen Titel
erhält und europaweit arbeiten darf, seit 2001 nach neuem Recht
"Sicherheitsberater") bestellen, der die Einhaltung der
Gefahrgutvorschriften zu überwachen hat und jährlich einen Bericht über
alle Bewegungen, Vorkommnisse und Auflagen abzulegen hat.
WORAN ERKENNT MAN GEFAHRGUTTRANSPORTE ?
Es folgt die Beschreibung der Kennzeichnung von:
- Versandstücken
- Straßenfahrzeugen
- Binnenschiffen
- Seeschiffen
- Eisenbahnfahrzeugen
- Flugzeugen
Versandstücke
Gefährliche Güter sind so zu kennzeichnen, daß sie als solche erkannt
werden. Diese Kennzeichnung erfolgt bei Versandstücken mit
Gefahrzetteln.
Die Gefahrzettel dürfen zusätzlich eine Aufschrift in Zahlen (oder
Buchstaben), die auf die Gefahrklasse (oder bei Explosivstoffen die
sogenannten Verträglichkeitsgruppen) hinweisen, tragen.
Häufig müssen Versandstücke aufgrund anderer Rechtsvorschriften
zusätzlich gekennzeichnet sein, z. B. mit Hinweisen auf die besonderen
Gefahren des Gutes, gegebenenfalls auch mit orangefarbenen
Gefahrsymbolen nach der Gefahrstoffverordnung.
Versandstücke im Seeschiffsverkehr, die Meeresschadstoffe enthalten,
sind ebenfalls zu markieren.
Straßenfahrzeuge
Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, sind zusätzlich zu kennzeichnen:
- Straßenfahrzeuge, die gefährliche Güter in gewissen Mengen
transportieren, haben jeweils vorn und hinten eine 40 cm x mindestens
30 cm große organgefarbene Warntafel angebracht. Zusätzlich können noch die Kennzeichnungstafeln (Gefahrzettel) der transportierten Gefahrgüter angebracht sein.
- Straßenfahrzeuge (Komplette Zugeinheit) mit radioaktiven Stoffen
sind hinten und vorne mit orangefarbenen Warntafeln, außerdem hinten
und an beiden Seiten mit Gefahrzetteln gekennzeichnet.
Bei Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks und Tankcontainern, die
bestimmte gefährliche Güter befördern, enthält die Warntafel zwei
Kennzeichnungsnummern
Außerdem müssen an dem Tank Gefahrzettel an beiden Längsseiten und teilweise auch hinten angebracht sein.
Die Nummern auf den orangfarbenen Warntafeln bedeuten:
- Obere Hälfte = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (sie besteht aus zwei oder drei Ziffern)
Die Ziffern weisen im allgemeinen auf folgende Gefahren hin:
- 2
- Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Umsetzung
- 3
- Entzündbarkeit von Flüssigkeiten (Dämpfen und Gasen) oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
- 4
- Entzündbarkeit, fester Stoffe oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
- 5
- Oxydierende (brandfördernde) Wirkung
- 6
- Giftigkeit
- 7
- Radioaktivität
- 8
- Ätzwirkung
- 9
- Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der
entsprechenden Gefahr hin (Beispiel 33 = sehr leicht brennbar, wie
Benzin).
Falls die Gefahr eines Stoffes ausreichend von einer einzigen
Ziffer angegeben werden kann, wird diese Ziffer mit einer Null an
zweiter Stelle ergänzt (Beispiel: 30)
X vor der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = Stoff reagiert in gefährlicher Weise mit Wasser.
- Untere Hälfte = Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (entsprechend
der international gültigen Stoffliste, siehe Abschnitt 3,2 der GGVSE - früher Anhang B5, RN250000 der
GGVS)
Ein Beispiel hierzu
Binnenschiffe
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (bei Schub- und Schleppverbänden geringe Abweichungen):
- Bei Tag: blauer Kegel mit der Spitze nach unten
- Bei Nacht: blaues Licht
Fahrzeuge bei Beförderung von Ammoniak und anderen gleichgestellten Stoffen:
- Bei Tag: 2 blaue Kegel mit der Spitze nach unten
- Bei Nacht: 2 blaue Lichter
Fahrzeuge bei Beförderung von bestimmter explosionsgefährlicher Stoffe:
- Bei Tag: 3 blaue Kegel mit der Spitze nach unten
- Bei Nacht: 3 blaue Lichter
Graphische Darstellung zur Kennzeichnung
Seeschiffe
Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, und nicht entgaste Tankfahrzeuge, die nicht inertisiert sind:
- Bei Tag: die Flagge "B" des internationalen Signalbuches. Auf
dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah
oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der
Backbordseite geführt werden.
- Bei Nacht: ein rotes Rundumlicht
Schienenfahrzeuge (Eisenbahnverkehr)
Kesselwagen mit bestimmten gefährlichen Gütern tragen an beiden
Längsseiten je ein 40 cm x mindestens 30 cm große orangefarbene
Warntafel mit Kennzeichnungsnummern. Die Bedeutung der Nummern ist
dieselbe, wie sie vorstehend für Straßentankfahrzeuge angegeben ist.
Außerdem können Güter- und Kesselwagen die auf Seite 12/13
beschriebenen Gefahrzettel tragen. Bei Kesselwagen für verflüssigte
Gase ist außerdem die Kennzeichnung des Tanks mit einem orangefarbenen
Farbstreifen vorgeschrieben, damit Rangierer und Feuerwehr schon von
weitem diese besonders zu behandelnden Kesselwagen erkennen können.
Flugzeuge
mit gefährlichen Gütern sind nicht besonders gekennzeichnet. Die
Kennzeichnung beschränkt sich hier allein auf die Versandstücke.
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WAS IST BEI DER BEFÖRDERUNG UND INSBESONDERE BEI UNFÄLLEN ZU BEACHTEN?
Alle Verkehrsteilnehmer, besonders im Straßenverkehr, sollten einen
ausreichenden Abstand von gekennzeichneten Fahrzeugen mit gefährlichen
Gütern einhalten. Gefährliche Güter können trotz aller
Vorsichtsmaßnahmen durch Unfall oder Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit
bei der Beladung frei werden. Sollte dieser Fall eintreten, so ist zur
Vermeidung weitreichenderer Schäden (Umwelt, Gesundheit und Leben) es
dringend notwendig, derartige Ereignisse sofort der nächsten
Polizeidienststelle oder der Feuerwehr zu melden.
Bei Meldung ist (nebst der üblichen Angabe zu Art und Anzahl eventuell verletzer Personen) anzugeben:
- WO der Unfall geschehen ist (WICHTIG! Fahrtrichtung und KM-Stein),
- WAS passiert ist,
- WIE das Fahrzeug gekennzeichnet ist, z. B. sind im Straßen- und Eisenbahnverkehr auch die Nummern auf der Warntafel anzugeben.
Als Verkehrsteilnehmer oder Passant sollte man bei einem Unfall oder sonstigem Freiwerden gefährlicher Güter
- andere Verkehrsteilnehmer warnen;
- Zündquellen fernhalten (z.B. offenes Licht oder Feuer) und das Rauchen sofort einstellen;
- sich möglichst weit von der Unfallstelle entfernen;
- auf Windrichtung achten, da sich gefährliche Giftwolken und explosive Gaswolken mehrere Kilometer weit ausbreiten können.
Die Rettung von Verletzten hängt von den Umständen des Einzelfalles
ab und erfordert besondere Vorsicht. Die Bekämpfung von Feuer und
freigewordenem gefährlichem Gut muß den Hilfsmannschaften (Feuerwehr,
Katastrophenschutz,siehe auch TUIS = Transport-Unfall-Informations- und
Hilfeleistungssystem der chemischen Industrie) überlassen bleiben, da
nur sie die dafür notwendigen Kenntnisse und Mittel besitzen.
Für das Transportpersonal, aber auch und gerade für die
Hilfsmannschaften, werden bei Gefahrguttransporten Unfallmerkblätter
mitgeführt. Sie enthalten neben Angaben über die Eigenschaften und
Gefahren des Ladegutes auch Hinweise für Notmaßnahmen, Erste Hilfe und
technische Anweisungen zur Eindämmung der Gefahr (z.B. Freiwerden,
Brandbekämpfung, Umladung).
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